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Reuß jüngerer Linie, auf die Dauer des Vertrags ein jährliches Miethgeld von
zusammen Einhundert Thalern, wovon das Herzogthum Sachsen -Coburg-Gotha
Sechszig Thaler und das Fürstenthum Reuß Vierzig Thaler zu entrichten hat,
jedesmal zum Jahresschlusse an die Großherzogliche Hauptstaatskasse zu Weimar
portofrei zu zahlen.
Artikel 8.
Außerdem zahlen die Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha und Reuß
jüngerer Linie für jeden von ihren bezüglichen Landespolizeibehörden eingelieferten
Korrigenden für jeden Detentionstag denjenigen Geldbetrag, welcher sich ergiebt,
wenn der auf ein Jahr erwachsene Gesammtaufwand der Anstaltsverwaltung, jedoch
ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau oder Grundwerth der
Anstalt und mit Abzug der bei der Anstaltsverwaltung selbst namentlich durch
Arbeitsverdienst der Korrigenden und sonst noch erwachsenden Einnahmen, durch die
Zahl der Detentionstage sämmtlicher während des Jahres Detinirter dividirt wird.
Die vertragschließenden Regierungen werden sich über den Voranschlag für
Einnahme und Ausgabe bei der Verwaltung der Korrektions-Anstalt einigen. Eine
Aenderung dieses Voranschlags bedarf allseitiger Zustimmung.
In dieser Vereinbarung werden zugleich die Ausgabeposten bezeichnet, hinsichtlich
deren eine Ueberschreitung des Voranschlags ausgeschlossen ist.
Artikel 9.
Die Zahlung der nach Artikel 8 zu gewährenden Beträge erfolgt in der
Weise, daß vierteljährlich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar für
jeden während des abgelaufenen Quartals detinirten Korrigenden aus dem Herzog-
thum Sachsen-Coburg-Gotha und dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie die runde
Summe von zwanzig Thalern von der betreffenden Regierung an die Großher=
zogliche Hauptstaatskasse zu Weimar auf Abrechnung portofrei gezahlt und nach
Feststellung der von der Kasseverwaltung der Korrektions-Anstalt auf das Kalen-
derjahr geführten Jahresrechnung der sich sodann ergebende Restbetrag binnen vier
Wochen nach Mittheilung der festgestellten Rechnung an die Großberzoglich Säch-
sische Hauptstaatskasse portofrei abgewährt oder, wenn der Gesammtbetrag die
Summe von Achtzig Thalern pro Kopf nicht erreicht, dieser Minderbetrag der
Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen bezüglich Fürstlich Reußischen Regierung
auf die nächste Vierteljahreszahlung als baares Geld in Zurechnung gebracht wird.
1873. 21