Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Reuß jüngerer Linie, auf die Dauer des Vertrags ein jährliches Miethgeld von 
zusammen Einhundert Thalern, wovon das Herzogthum Sachsen -Coburg-Gotha 
Sechszig Thaler und das Fürstenthum Reuß Vierzig Thaler zu entrichten hat, 
jedesmal zum Jahresschlusse an die Großherzogliche Hauptstaatskasse zu Weimar 
portofrei zu zahlen. 
Artikel 8. 
Außerdem zahlen die Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha und Reuß 
jüngerer Linie für jeden von ihren bezüglichen Landespolizeibehörden eingelieferten 
Korrigenden für jeden Detentionstag denjenigen Geldbetrag, welcher sich ergiebt, 
wenn der auf ein Jahr erwachsene Gesammtaufwand der Anstaltsverwaltung, jedoch 
ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau oder Grundwerth der 
Anstalt und mit Abzug der bei der Anstaltsverwaltung selbst namentlich durch 
Arbeitsverdienst der Korrigenden und sonst noch erwachsenden Einnahmen, durch die 
Zahl der Detentionstage sämmtlicher während des Jahres Detinirter dividirt wird. 
Die vertragschließenden Regierungen werden sich über den Voranschlag für 
Einnahme und Ausgabe bei der Verwaltung der Korrektions-Anstalt einigen. Eine 
Aenderung dieses Voranschlags bedarf allseitiger Zustimmung. 
In dieser Vereinbarung werden zugleich die Ausgabeposten bezeichnet, hinsichtlich 
deren eine Ueberschreitung des Voranschlags ausgeschlossen ist. 
Artikel 9. 
Die Zahlung der nach Artikel 8 zu gewährenden Beträge erfolgt in der 
Weise, daß vierteljährlich am 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar für 
jeden während des abgelaufenen Quartals detinirten Korrigenden aus dem Herzog- 
thum Sachsen-Coburg-Gotha und dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie die runde 
Summe von zwanzig Thalern von der betreffenden Regierung an die Großher= 
zogliche Hauptstaatskasse zu Weimar auf Abrechnung portofrei gezahlt und nach 
Feststellung der von der Kasseverwaltung der Korrektions-Anstalt auf das Kalen- 
derjahr geführten Jahresrechnung der sich sodann ergebende Restbetrag binnen vier 
Wochen nach Mittheilung der festgestellten Rechnung an die Großberzoglich Säch- 
sische Hauptstaatskasse portofrei abgewährt oder, wenn der Gesammtbetrag die 
Summe von Achtzig Thalern pro Kopf nicht erreicht, dieser Minderbetrag der 
Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen bezüglich Fürstlich Reußischen Regierung 
auf die nächste Vierteljahreszahlung als baares Geld in Zurechnung gebracht wird. 
1873. 21
	        
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