Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Artilel 10. 
Mit Rücksicht darauf, daß über den Umfang, in welchem die Maßregel der 
Unterbringung in eine Korrektions-Anstalt auf Grund der Reichs= und Landesgesetz- 
gebung in den betheiligten drei Staaten zur Ausführung kommen wird, Erfahrun- 
gen noch nicht vorliegen, nach welchen eine Durchschnittszahl des jährlichen Perso- 
nalbestandes in derselben und der demselben entsprechende Verwaltungsaufwand ver- 
anschlagt werden könnte, treten die in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 getroffenen 
Bestimmungen erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 3 bezeich- 
neten Zeitpunkte in Kraft. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung macht sich demzufolge verbindlich, 
während dieser drei Jahre die Unterhaltung der von Sachsen-Coburg-Gotha und 
Reuß jüngerer Linie eingelieferten Korrigenden gegen die Gewährung einer aver- 
sionellen Vergütung von Sechszig Thalern pro Kopf und Jahr zu leisten, wo- 
gegen sich die Regierungen der beiden genannten Staaten verpflichten, die angegebene 
Aversionalsumme auf Grund der ihnen desfalls mitzutheilenden Berechnung in vier- 
teljährlichen Raten an die Kasse der Korrektions-Anstalt zu Eisenach als Vergütung 
zu zahlen. 
Artikel 11. 
Muß bei der Entlassung eines Korrigenden demselben Behufs seines Fortkom- 
mens in seine Heimath oder in seinen Wohnort aus der Anstaltskasse ein Vor- 
schuß gewährt werden, so ist solcher von der Regierung des Staates, aus welchem 
der Korrigend eingeliefert ist, der Kasse wieder zu erstatten. 
Artikel 12. 
Jede von Sachsen-Coburg-Gotha oder Reuß jüngerer Linie eingelieferte Per- 
son ist bei ihrer Entlassung aus der Korrektions-Anstalt, sofern die reichsgesetzlichen 
Voraussetzungen ihrer Ausweisung aus dem Großherzogthum vorliegen, im Gebiete 
des einliefernden Staates wieder anzunehmen, ohne daß es des Nachweises bedarf, 
daß dieselbe in dem betreffenden Staatsgebiete das Heimathsrecht oder den Unter- 
stützungswohnsitz hat. 
Artikel 13. 
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 1 auf 25 
Jahre festgesetzten Vertragszeit von einer der kontrahirenden Regierungen der gegen-
	        
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