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werden soll, bis die dauernde Unzulänglichkeit dieses Gefängnißgebäudes konstatirt
und wegen eines entsprechenden Erweiterungsbaues Vereinbarung getroffen sei, jedoch
selbstverständlich mit der Einschränkung, daß das Vorzugsrecht wieder in Ausfüh-
rung kommt, sobald Coburg-Gotha sich zur Vornahme des Erweiterungsbaues be-
reit erklärt hat.
III. Betreffend den Vertrag über die Mitbenutzung der Korrektions-Anstalt
" zu Eisenach.
1.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung behält sich vor, die im Artikel 5
erwähnten Grundsätze zu späterer desfallsiger Vereinbarung mitzutheilen.
2.
Zu Artikel 7 ist Einverständniß darüber vorhanden, daß die Aufwände für
bauliche Unterhaltung der Gebäude und die Brandversicherungsbeiträge von der
Großherzoglich Sächsischen Regierung allein getragen werden.
Schließlich war man einverstanden, daß es wünschenswerth sei, daß die an-
zustellenden resp. vorzuschlagenden Aufseher eine der gewerblichen Beschäftigung thun-
lichst entsprechende Vorbildung haben.
Schließlich erklärten die Großherzoglich Sächsischen und Coburg-Gothaischen
Bevollmächtigten es für ein Bedürfniß, daß vor der Ausführung des Vertrags
wegen Hassenberg die Reußischen Bestimmungen über den Vollzug der Gefängniß-
strafen in Absicht des Beginns der Vollstreckung im Landesgefängniß mit denen der
anderen Staaten in Uebereinstimmung gebracht werden.
V. g. u. u.
Dr. Adolph Volkmar Reinhard.
Dr. Rudolph Flemming.
Rudolph Brückner.
Heinrich Hornbostel.
Hermann Seifarth.