Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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J.

Was  die  wegen  Minderjährigkeit,  Geisteskrankheit  oder  Gebrechlichkelt  Bevermundeten
  betrifft,  so  gebietet  den  Geistlichen  ihr  Amt,  um  das  körperliche  und
geistige  Wohl  derselben  sich  eifrig  und  fleißig  zu  kümmern.  Nehmen  sie  wahr,
daß  von  einem  Vormund  für  dieses  Wohl  seines  Pflegebefohlenen  nicht  hinlänglich
  gesorgt  wird,  so  haben  sie,  soweit  ihre  geistliche  Einwirkung  auf  den  Vormund
ohne  Erfolg  bleibt  oder  unzureichend  erscheint,  bei  dem  Gemeindevorstand  oder  nach
Befinden  bei  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  erstatten.

In  gleicher  Weise  ist  es  den  Lehrern  geboten,  um  das  körperliche  und  geistige
  Wohl  der  Pflegebefohlenen,  welche  im  schulpflichtigen  Alter  stehen,  sich  zu  kümmern
  und  ihre  etwaigen  Wahrnehmungen  ülber  die  mangelhafte  Fürsorge  von  Vormündern
  für  dieses  Wohl  ihrer  Pflegebefohlenen  dem  Gemeindevorstand  oder  nach
Befinden  dem  Vormundschaftsgericht  mitzutheilen.

Insbesondere  aber  haben  auch  noch  die  mit  Seelsorge  betrauten  Geistlichen
an  den  von  den  Gemeindevorständen  abzuhaltenden  Vormundschaftssitzungen,  in  welchen
  die  etwaigen  Ausstellungen  gegen  Vormundschaftsführungen  hinsichtlich  der  Fürsorge
  für  das  körperliche  und  geistige  Wohl  der  Pflegebefohlenen  besprochen  werden
sollen,  Theil  zu  nehmen.

Damit  nun  Geistliche  und  Lehrer  den  ihnen  in  obigen  Beziehungen  obliegenden
  Pflichten  gebührend  genügen  können,  so  haben  sie  aus  den  bei  den  Gemeindevorständen
  geführten  Vormunvschaftstabellen  über  die  Pflegebefohlenen  und
die  Vormünder  sich  fortlaufende  Kenntniß  zu  verschaffen  und  zu  erhalten.  Die
Gemeindevorstände  sind  gehalten,  ihnen  jederzeit  diese  Tabellen  zur  Einsichtnahme
vorzulegen.

II.

Den  Geistlichen  und  Lehrern  liegt  ob,  wenn  sie  wahrnehmen,  daß  Eltern
durch  offenbaren  Mißbrauch  der  elterlichen  Gewalt,  oder  durch  gröbliche  Vernachlässigung
  der  damit  verbundenen  Pflichten  das  körperliche  oder  geistige  Wohl  der
Kinder  in  erheblichem  Maße  schädigen  oder  gefahrden,  oder  daß  dies  Wohl  der
Kinder  durch  Abwesenheit  der  Eltern  oder  ähnliche  Verhaltnisse  in  erheblichem  Maße
gefährdet  oder  geschädigt  wird,  hierüber  bei  dem  Vormunoschaftsgericht  Anzeige
zu  erstatten  und  zwar  den  Geistlichen,  soweit  ihre  geistliche  Einwirkung  auf  die
Eltern  ohne  Erfolg  bleibt,  oder  unzureichend  erscheint,  den  Lehrern,  soweit  es  sich
um  schulpflichtige  Kinder  handelt.

III.

Bei  der  von  den  ehemaligen  Großherzoglichen  Oberkonsistorien  zu  Weimar

und  Eisenach  unter  dem  30.  December  1839  und  dem  27.  März  1840  den