Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Pfarrämtern  angeordneten  Einreichung  jährlicher  Verzeichnisse  der  im  Laufe  des
Jahres  getauften  außerehelichen  Kinder  an  die  Superintendenten  behält  es  sein
Bewenren  auch  für  die  Zukunft.  Dieselben  sollen  den  Superintendenten  bei  den
von  ihnen  vorzunehmenden  Kirchenvisitationen  als  spezieller  Anhalt  und  Unterlage
für  die  von  ihnen  über  die  Unterhaltung  und  Erziehung  dieser  unglücklichen  Kinder
  an  Ort  und  Stelle  einzuziehenden  Erkundigungen  dienen,  um  die  Wirksamkeit
der  Ortsgeistlichen  und  Schullehrer  in  dieser  Beziehung  um  so  sicherer  zu  überwachen.
Denn  die  Geistlichen  und  Lehrer  des  Orts  haben  zunächst  die  Pflicht,  sorgfältig
darauf  zu  achten,  daß  die  außerehelichen  Kinder  nicht  verwildern,  sondern  zur  Kirche
und  Schule  gehörig  angehalten  und  überhaupt  ordentlich  erzogen  werden.

IV.

Wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  von  Kindern,  die  noch  in  der  elterlichen
Gewalt  derselben  stehen,  sich  anderweit,  oder  die  außereheliche  Mutter  mit  einem
Andern  als  dem  außerehelichen  Vater  des  Kindes  sich  verheirathen  will,  so  haben
dieselben  das  Vormundschaftsgericht  Behufs  der  Bestellung  von  Vormündern  für
die  Kinder  und  wegen  der  besondern  Sicherheitsleistung  für  das  Vermögen  der
Kinder  anzugehen.  Solchenfalls  dürfen  Aufgebot  und  Trauung  von  dem  zuständigen
  Geistlichen  nicht  eher  vorgenommen,  auch  kein  Ehezeugniß  zu  diesem  Zweck
von  dem  zuständigen  Geistlichen  früher  ausgestellt  werden,  als  ein  Zeugniß  des
Vormundschaftsgerichts  darüber  beigebracht  ist,  daß  die  für  derartige  Fälle  von  dem
Gesetz  vorgeschriebenen  Mußnahmen  getrofsen  sind  und  der  Eheschließung  dieserhalb
ein  Hinderniß  nicht  entgegensteht.

Demnach  muß,  was  insbesondere  die  Verheirathung  der  außerehelichen  Mutter
betrifft,  vor  dem  Aufgebot  entweder  das  von  dem  Bräutigam  bei  seinem  Pfarrer  zu
Protokoll  zu  erklärende  Anerkenntniß  der  Vaterschaft  (vergl.  §.  4  des  Nachtrags  vom
27.  Mai  1867  zu  den  Verordnungen  über  die  Führung  der  Kirchenbücher)  nachgewiesen,
  oder  das  erwähnte  Zeugniß  des  Vormundschaftsgerichts  beigebracht  werden.

Weimar  am  14.  Juni  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Departement  der  Justiz.
Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachung,

die  Mitwirkung  der  Geistlichen  und  Schullehrer

  bei  der  Fürsorge  für  Minderjährige,

Geisteskranke  und  Gebrechliche  betreffend.

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