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wissenschaftliche Bedeutung und ihr praktischer Werth kaum
geringer. —
Ausser der oberstrichterlichen Entscheidung in Straf- und
Civilsachen ist dem Reichsgerichte noch eine Entscheidung zugewiesen
worden, die sonst in den Bereich der obersten Verwaltungsgerichte
fällt. Sofern nämlich nach landesgesetzlichen
Vorschriften die civil- oder strafrechtliche Verfolgung eines Beamten
wegen Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der
Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nur nach der
Vorentscheidung einer andern Behörde erfolgen kann, ob ein
strafbarer Missbrauch der Amtsgewalt — exces de pouvoir —
oder eine schuldhafte Unterlassung einer gebotenen Amtshandlung
vorliege, hat diese Entscheidung durch den obersten Verwaltungsgerichtshof
zu geschehen; sofern jedoch in Staaten ein
solcher nicht bestehen sollte, obliegt dieselbe dem Reichsgericht
und mit dieser Zuständigkeit ist eine andere nahe verwandt, nämlich
die, als Gericht für Kompetenzkonflikte zu fungiren. Durch
kaiserliche Verordnung kann auf Antrag eines Bundesstaates und
mit Zustimmung des Bundesrathes das Reichsgericht zum Gerichtshof
für Kompetenzkonflikte für das Gebiet des betreffenden Bundesstaates
bestellt werden. Die Gründe, auf welchen diese Kompetenz
beruht, haben mit dem Gedanken der Reichseinheit nichts
zu thun. Die Tendenz, Entscheidungen in beiden Materien einem
Gerichtshofe zuzuweisen, welcher mit allen Garantien für objektive
und unabhängige Rechtsfindung ausgestattet ist, hat dazu
geführt, für die Staaten, welche eines solchen Organs entbehren,
die Zuständigkeit des Reichsgerichts zu sanktioniren.
In erheblicher Weise ist dem Grundgedanken, welcher durch
die Schaffung des Reichsgerichts verkörpert werden sollte, durch
eine Bestimmung des Einführungsgesetzes Abbruch gethan worden,
wonach zur Entscheidung der Revision in Civilsachen und
der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Oberlandesgerichte ein
oberstes Landesgericht errichtet werden kann, welches jedoch in
Ansehung der Rechtssachen, die schon zur Zuständigkeit des
Reichsoberhandelsgerichts gehörten, oder dem Reichsgerichte durch
besondere Reichsgesetze zugewiesen werden, unzuständig_ ist.
Mit der Aufnahme dieser Vorschrift hat der Partikularismus
einen Sieg über den Unitarismus errungen und alle Versuche,
welche bei den Berathungen zur Verdeckung dieser Thatsache