166
a) eine genaue und vollständige Angabe der beabsichtigten Bauausführung ent-
halten und sind demselben
b) die zur Erläuterung und zur Prüfung desselben erforderlichen Zeichnungen
und Situationspläue, welche durch Unterschrift dessen, der dieselben ange-
fertigt hat, zu vollziehen sind, in doppelten Exemplaren beizufügen.
Die Zeichnungen sind unter Zugrundelegung des Metermaßes, nach einem
Maßstabe von 19000 der wirklichen Länge aufzutragen und die durchschnittenen Theile
durch Farben charakterisirt zu bezeichnen.
Zu den Ansichten ist die Anwendung größerer, auf ½75 bis. ½0 der wirk-
lichen Länge auszudehnender Maßstäbe zu empfehlen. Die Situationspläne sind
nicht kleiner als nach einem Maßstabe von ½/800 der wirklichen Länge aufzutragen.
Beide Exemplare der Baurisse und Pläne sind unter Beifügung der für noth-
wendig befundenen Abänderungen und Bedingungen mit dem Genehmigungsvermerk
der Orts-Polizeibehörde zu versehen. Das eine Exemplar bleibt bei den Akten der
Orts-Polizeibehörde, das andere ist dem Bauherrn zurückzugeben.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Bauerlaubnißgesuchs, insbesondere
hinsichtlich der einzureichenden Pläne in Bezug auf Größenverhältnisse und Ent-
fernungen hat der Bauherr zu haften, und es ist derselbe, wenn sich nach ertheilter
Baugenehmigung später solche Unrichtigkeiten ergeben, welche den Bau entweder über-
haupt oder in der gestatteten Weise nach den bestehenden baupolizeilichen Vorschrif-
ten unzulässig erscheinen lassen, gehalten, den Bau je nach den Umständen, auf
Anordnung der Bau-Polizeibehörde, entweder wieder zu beseitigen oder in der erfor-
derlichen Weise abzuändern.
Leitende Grundsätze für Prüfung der Baurisse.
§. 3.
(Fortsetzung.)
Die Orts-Polizeihörde hat in den Fällen, wo es sich um Neubauten handelt,
welche zum dauernden oder doch zeitweisen Aufenthalt von Menschen vorzugsweise
bestimmt sind, oder um Hauptveränderungsbauten, welche auf die Festigkeit oder
Feuersicherheit eines Gebäudes wesentlichen Einfluß haben und in dem Abnehmen
eines oder mehrerer Stockwerke eines Gebäudes, in der Aufführung eines oder
mehrerer Stockwerke auf einem schon vorhandenen Gebäude, in der Umwandlung
von Scheunen und Ställen in Wohngebäuden bestehen, die Baurisse sammt Zu-
behör einem nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen für gqualificirt erachteten Sachverstän-
digen zur Prüfung vorzulegen und dessen Gutachten zu vernehmen. Die Zuziehung
eines Sachverständigen Behufs Begutachtung von Bau-Erlaubnißgesuchen in anderen