Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Daner der Bauerlanbniß. 
8. 6. 
(Fortsetzung.) 
Die Bauerlaubniß verliert ihre Giltigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist, vom 
Tage der Behändigung des Bauerlaubnißscheines ab gerechnet, mit der Bauausfüh- 
rung nicht begonnen ist. 
Erlänternde Bestimmung. 
S. 7. 
(Zu § 2 in Verbindung mit § 6 al. ultim. des Gesetzes.) 
In Betreff der feuersichern Herstellung und Erhaltung der Gebäude aller Art, 
sowie zur Verhütung von Feuersgefahr sind die nachstehenden polizeilichen Vor- 
schriften zu befolgen: 
Hofraum. 
1) Bei einem Neubau (nicht Wiederherstellungsbau)h muß auf dem betroffenen 
Grundstücke ein freier Hofraum von mindestens 5 Meter (17,73 Fuß) Länge und 
Breite verbleiben. Grundstücke, auf denen sich nur Vordergebäude befinden, be- 
dürfen keiner Durchfahrt; sind aber Seiten= oder Hintergebäude vorhanden, so muß 
bei einer Tiefe des bebauten Grundstücks von mehr als 30 Meter (106,38 Fuß), 
von der Frontlinie des Vordergebäudes ab gerechnet, eine zum Transport der Lösch- 
werkzeuge genügende unbeschränkte Durchfahrt von mindestens 2,5 Meter (8,8 Fuß) 
Breite und 2,82 Meter (10 Fuß) lichter Höhe eingerichtet werden. 
Höhe der Vordergebäude. 
2) Die alten Vordergebäude dürfen in ihrer früheren Höhe wieder aufge- 
baut, neue Gebäude überall bis auf 11 Meter (39 Fuß) Höhe errichtet werden. 
Bei einer Straßenbreite von über 11 Meter (39 Fuß) darf die Fronthöhe der 
Vordergebäude die Breite der vorliegenden Straße erreichen. Bei Eckhäusern ist 
jedoch die zulässige Fronthöhe für beide Straßen nach der breiteren Straße zu 
bemessen. 
Unter Fronthöhe wird die senkrechte Höhe vom Fußsteig unmittelbar an der 
Frontmauer bis zur Oberkante des Hauptgesimses, und wo eine Attika vorhanden 
ist, bis zu deren Oberkante verstanden. Wenn der Fußsteig in der Länge der 
Frontmauer abfällt, ist die Höhe von dem höchsten Punkte des Pflasters aus zu 
messen. Die über der zulässigen Fronthöhe liegenden Dächer dürfen an keiner 
Stelle über diejenige Linie vorstehen, welche durch die äußere Fläche der Front- 
wand in der höchsten zulässigen Fronthöhe gezogen, einen Winkel von 600 gegen 
den Horizont bildet.
	        
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