Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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den Kochheerden aufgestellt werden, wenn der Rauchfang auf Eisen gewölbt oder 
von Metall gefertigt ist. 
Kesselfeuerungen. 
33) Kesselfeuerungen dürfen nur unmittelbar auf Fundamenten oder in über- 
und unterwölbten Räumen angelegt werden. 
Rauchfänge. 
34) Die Rauchfänge sind von gebrannten Steinen zu wölben oder von Metall 
herzustellen und müssen mindestens 14 Centimeter (6 Zoll) über den Rand des 
Heerdes, sowie der Kochmaschine und die Heizlöcher vortreten und mindestens 85 
Centimeter (3 Fuß) höher liegen als diese. 
Beschaffenheit der Räume für Küchen= und Stubenöfen. 
35) Küchen= und Stuben-Oefen sind nur in Räumen gestattet, deren Wände 
entweder massiv oder mindestens algeputzt sind. Oefen in Windmühlen und in 
mit Bretern bekleideten Gartenhäuschen (Krautlandshäuschen) und dergleichen Ge- 
bäuden sind nur unter der Bedingung zulässig, daß letztere von anderen Gebäuden 
mindestens 25 Meter (88,6 Fuß) entfernt stehen und die Brandmauern durch 
Blechbekleidungen ersetzt werden. 
Stubenöfen. 
36) Oefen in solchen Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe aufbe- 
wahrt werden, sind von außen zu heizen. Eiserne Oefen sind in dergleichen Lokalen 
überhaupt nicht zulässig. Alle Stubenöfen, welche von außen geheizt werden, sind 
entweder mit einem besonderen auf massiven Grund gestellten Vorgelege, oder einer 
derartigen Heizkammer, oder mit doppelten, mindestens 28 Centimeter (12 Zol.) 
von einander abstehenden Thüren zu versehen. 
37) Stubenöfen müssen mindestens entfernt bleiben: 
A. von nicht massiven Wänden: 
a) 14 Centimeter (6 Zoll), wenn Holzwände dahinter mindestens 12 Centi-= 
meter (5,1 Zoll) stark, massiv verblendet oder mit Kacheln bekleidet sind; 
b) 5 Decimeter (1,77 Fuß) von geputzten Holz= oder Fachwerkswänden; 
c) 1 Meter (3,55 Fuß) von mit Tafelwerk bekleideten und von Holz-Wänden; 
B. von nicht massiven Decken: 
a) 35 Centimeter (1¼ Fuß), wenn die Decke gerohrt und geputzt ist; 
b) 1 Meter (3,55 Fuß), wenn die Decke mit Tafelwerk versehen ist oder aus 
Holz besteht.
	        
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