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367 (Nr. 13, 14, 15), 368 (Nr. 3, 4), 369 (Nr. 3) des Reichsstrafgesetzbuchs
bezüglich die durch das letztere theilweise modificirten, in dem Gesetze vom 11. Mai
1869 enthaltenen Strafvorschriften Anwendung zu finden haben.
Bauerlanbniß bei von Großherzoglichen Behörden auszuführenden Banten.
8. 16.
(Zu 8. 10 des Gesetzes.)
In Betreff der von Großherzoglichen Behörden auszuführenden Bauten be-
wendet es rücksichtlich der Bau-Erlanbniß bei dem bisherigen, im Instructionswege
geordneten Verfahren.
Abäuderung bestehender ortsstatntarischer Borschriften.
8. 17.
Bereits bestehende ortsstatutarische Bestimmungen werden, soweit sie geringere
Anforderungen in baupolizeilicher Beziehung enthalten, durch die gegenwärtige, bezüg-
lich auf Grund des §. 6 Ziffer 5 al. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1869 er-
lassene Ausführungs-Verordnung abgeändert.
Aufhebung der älteren Ban-Polizei-Borschriften.
8. 18.
(Zu 8. 12 des Gesetzes.)
Außer den bereits durch das Gesetz aufgehobenen allgemeinen Vorschriften
treten die älteren bisher noch giltig gewesenen baupolizeilichen Bestimmungen, insbe-
sondere die in dem Publikandum vom 30. April 1811 und in den Bekanntmachungen
vom 5. Dezember 1812, vom 19. April 1827, vom 1. Juli 1834 und vom
14. Januar 1837 enthaltenen desfallsigen Vorschriften außer Kraft.
Weimar am 4. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.