Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Erleichterung  des  Verkehrs  und  zur  Erhöhung  der  Feuersicherheit  Veränderungen
in  der  Richtung  und  an  der  Breite  der  vom  Brande  getroffenen  Straßen  und
Plätze  innerhalb  des  bezüglichen  Terrains  erforderlich  und  bezüglich  nach  Lage  der
Sache  ausführbar  seien.  Zu  diesem  Behufe  hat  der  Gemeindevorstand  die  schleunige
  Aufräumung  der  Brandstätten,  die  Freilegung  von  Fluchtlinien  der  Straßen
und  Plätze,  sowie  der  Grenz=  und  Scheide-Linien  der  einzelnen  Grundstücke  zu  veranlassen.

8.  16.

Ist  ein  genauer,  resp.  genügender,  von  einem  Sachverständigen  aufgestellter
und  bezüglich  von  der  Großherzoglichen  Steuerrevision  beglaubigter  Situationsplan
nicht  vorhanden,  so  muß  die  Vermessung  und  Aufnahme  der  Oertlichkeit,  im  Betreff
deren  nach  §.  15  oben  bauliche  Veränderungen  in  Frage  kommen,  durch  einen  verpflichteten
  Feldmesser  erfolgen.  Die  vom  Brande  betroffenen  und  verschont  gebliebenen
  Gebäude  sind  durch  Verschiedenheit  der  Farbe  in  dem  desfalls  anzufertigenden
Situationsplane  bemerklich  zu  machen.

Der  Situationsplan  muß,  insoweit  nicht  andere  vorhandene  Pläne  zur  Ergänzung
  dienen,  auch  diejenigen  Ortstheile,  deren  Lage  bei  den  für  den  Wiederaufbau
  anzuordnenden  Veränderungen  maßgebend  ist,  wenigstens  in  ihren  Umrissen  enthalten;
  namentlich  sind  in  den  Situationsplau  mit  aufzunehmen  die  Ortsausgänge,
die  den  Ort  berührenden  Chausseezüge,  die  Bahnhöfe,  Marktplätze,  Kirchen  u.  s.  w.
des  betreffenden  Ortes.

Dem  Situationsplane  ist  ein  Nivellementsplan  beizufügen.  Für  beide  Pläne
sind  die  Vorschriften  in  den  §§.  4,  5,  6,  oben  maßgebend.

8.  17.

Der  von  dem  Gemeindevorstande  bezüglich  als  Orts-Polizeibehörde  unter  Zuziehung
  eines  Bautechnikers  bezüglich  sonstiger  geeigneter  Sachverständiger  entworfeene
  Wiederherstellungs-Plau  (Brandbau-Plan)  ist,  insofern  das  Gemeindeinteresse  hiervon
  berührt  wird,  und  namentlich  im  Falle  einer  der  Gemeinde  nach  §.  9  al.  7
des  Gesetzes  vom  29.  April  1829  obliegenden  Entschädigungspflicht  dem  Gemeinderathe
  (Gemeinde-Versammlung)  und  unter  allen  Umständen  den  betheiligten  bezüglich
vom  Brande  beschädigten  Privatpersonen  zur  Erklärung  binnen  einer  festzusetzenden
kurzen,  aber  ausreichenden  Frist  mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  vorzulegen.

Gleichzeitig  ist  Seitens  des  Gemeindevorstandes  der  Versuch  zu  machen,  die
für  den  Fall  der  Genehmigung  des  Wiederherstellungs-Planes  zu  leistenden  Entschädigungssummen
  auf  Grund  einer  nach  den  Grundsätzen  in  dem  §.  9  al.  4  des
eit.  Gesetzes  vom  Gemeindevorstande  zu  entwerfeuden  Entschädigungsberechnung  event.