Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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§.  11.

Das  in  den  88.  8,  9,  10  oben  geordnete  Verfahren  findet  auch  statt  bei  projektirten
  Abänderungen  und  Ergänzungen  eines  bereits  höchsten  Orts  genehmigten
Bauplanes.

§.  12.

Nach  der  Publikation  des  Bauplanes  ist,  soweit  das  dermalige  Bedürfniß
hierzu  es  angemessen  erscheinen  läßt,  in  den  Hauptpunkten  eine  Absteckung  der  Straßen
und  Plätze  durch  einen  verpflichteten  Feldmesser  vorzunehmen.  Der  höchsten  Orts
genehmigte  Bauplan  ist  unter  allen  Umständen  für  die  Bau--Erlaubniß-Ertheilung
auch  dann  maßgebend,  wenn  das  Expropriationsrecht  zunächst  nur  für  gewisse  Theile
des  Bauplanes  ertheilt  worden  ist  und  wenn  die  Eröffnung  der  Straße  über  das
Areal,  auf  welchem  gebaut  werden  soll,  noch  nicht  stattgefunden  hat.  In  solchen
Fällen  ist,  sofern  nicht  die  Bestimmung  in  §.  10  Ziffer  1  der  Ausführungs-Verordnung
  zu  dem  Gesetze  vom  11.  Mai  1869  Platz  greift,  die  Zugänglichkeit  der  betroffenen
Grundstücke  für  die  Löschmannschaften  und  Löschgeräthschaften  bei  eintretender  Feuersgefahr,
  sowie  die  Beschaffung  des  nöthigen  Wasser-Vorrathes,  eventuell  unter  gleichzeitiger
  Verpflichtung  der  Betheiligten  zur  Anlegung  von  Brunnen,  zu  berücksichtigen.

Ein  Anspruch  auf  Eröffnung  der  betreffenden  Straße  wird  durch  die  Bau-Erlaubniß
  an  sich  allein  nicht  begründet.

§.  13.
Die  Kosten  für  die  Bearbeitung  und  Feststellung  des  Orts-Bauplanes  fallen
der  betroffenen  Gemeinde  zur  Last.
(§.  4  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869.)

II.
Wiederherstellungs-Pläne.
S.  14.

Die  Wiederherstellungs-Pläne  bezwecken,  die  Bebauung  des  vom  Brande  betroffenen
  Terrains  in  dem  Falle  zu  reguliren,  daß  in  dieser  Beziehung  ein  genehmigter
Ortsbauplan  nicht  besteht.

§.  15.

Alsbald  nach  einem  Brandunglücke,  in  Folge  dessen  Häusercomplexe  oder
Ortstheile  ganz  oder  theilweise  zerstört  worden  sind,  hat  der  Gemeindevorstand
als  Orts-Polizeibehörde  bezüglich  unter  Zuziehung  des  Gemeindesathes  (Gemeinde-Versammlung)
  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  und  eventuell  in  wie  weit  zur