Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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3) Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupcs befördert werden, erhält die Gesellschaft die ta- 
rifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoupé 
(ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft 
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in 
ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmit- 
tel leihweise herzugeben. Im erstern Falle wird für ordinaire Packete über 
20 Pfund eine weitere als die ndl 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. 
Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für 
die ordinairen Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach 
Sätzen pro Coupe und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemes- 
sende Hergabe= und Transport-Vergütung. 
Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das 
Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Postwagen, sowie den 
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere 
Vereinbarung getroffen wird. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen 
unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer 
Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Post- 
fuhrwerk zurücklegen. 
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VI. 
Der Telegraphen -Verwaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Ge- 
sellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im 
Gebiete des ehemaligen Norddentschen Bundes festgestellt sind oder später für die- 
selben anderweit festgestellt werden mögen. 
VII. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaff- 
ner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung 
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-Berechtigung entlassenen 
Militairs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu 
wählen.
	        
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