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Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der am 1. Januar
1873 für die Königlich Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions-,
Wittwen= und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen
Zuschüsse zu leisten.
VIII.
Während der Banzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Bau-
ansführung leitenden, der Bestätigung des Königlich Preußischen Handels- Ministers
bedürfenden Bau-Techniker und einem administrativen Mitgliede.
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Rechnung, so
wird bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Verwal-
tung einer kollegialisch organisirten Direktion (Vorstand) übertragen, in welcher
mindestens zwei besoldete Mitglieder fungiren, von denen das eine die Befähi-
gung für den höheren Verwaltungs= oder Justizdienst, das andere die Qualifi-
kation zum Preußischen Bauinspektor beziehungsweise diejenige Qualifikation haben
muß, welche letzterer in den mitbetheiligten Staaten entspricht. Die Wahl sämmt-
licher Direktions-Mitglieder sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus
der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aussichtsrathe zu; sie bedarf bezüglich
des Vorsitzenden und des technischen Mitgliedes der Bestätigung des Königlich
Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Ge-
setze dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte
nach Maßgabe einer vom Aussichtsrathe zu entwerfenden, von dem bezeichneten
Minister zu genehmigenden und event. festzustellenden Geschäfts-Ordnung.
IX.
Von den Mitgliedern des Aussichtsrathes müssen wenigstens /8 ihren Wohn-
sitz im Deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und dessen Stellvertreter sind stets aus
den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
X.
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten ist jeder Zeit berechtigt, die Berufung außerordentlicher General-Versammlungen
zu verlangen.