Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

219 
Während der Bauzeit wird von dem Vorstande nach Ablauf eines jeden 
Kalenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, bis zu welchem 
Betrage das Grund-Kapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der 
Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues, 
und ist diese Generalbilanz der nächsten ordentlichen General-Versammlung zur 
Dechargirung vorzulegen. 
Mit Ablauf desjenigen Kalender-Quartals, in welchem die Bahn in ihrer 
ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt worden, ist alljährlich am Schluße eines 
jeden Kalenderjahres das Ergebniß des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber un- 
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Aufsichtsraths, 
noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei ein- 
getretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungs-Fonds (§. 17) 
zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschluße verbliebenen 
Rückstände. 
Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich in der ordentlichen General-Versammlung 
(§. 21) den Aktionairen die vorher von dem Aussichtsrathe zu prüfende Bilanz des 
verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen und solche innerhalb der ersten sechs Monate 
jedes Geschäftsjahres durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. 
S. 17. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (S. 16 al. 3) wird zur Deckung der 
in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Unglücksfällen und sonst nöthigen 
Ausgaben ein Reserve-Fonds und ferner zur Bestreitung der Kosten der Erneue- 
rung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Ei- 
senbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst 
Tendern und der Wagen aller Art ein Erneuerungs-Fonds gebildet. 
Die Dotirung und Verwaltung dieser Fonds hat nach Maßgabe der Vor- 
schriften der Konzessions-Urkunde zu erfolgen. 
8. 18. 
Von dem nach Bestreitung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs- 
losten sowie aller sonstigen das Unternehmen betreffenden Ausgaben und der §. 17 
gedachten jährlichen Beiträge zu dem Reserve= und Erneuerungs-Fonds sich er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.