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Während der Bauzeit wird von dem Vorstande nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, bis zu welchem
Betrage das Grund-Kapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der
Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues,
und ist diese Generalbilanz der nächsten ordentlichen General-Versammlung zur
Dechargirung vorzulegen.
Mit Ablauf desjenigen Kalender-Quartals, in welchem die Bahn in ihrer
ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt worden, ist alljährlich am Schluße eines
jeden Kalenderjahres das Ergebniß des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber un-
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Aufsichtsraths,
noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei ein-
getretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungs-Fonds (§. 17)
zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschluße verbliebenen
Rückstände.
Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich in der ordentlichen General-Versammlung
(§. 21) den Aktionairen die vorher von dem Aussichtsrathe zu prüfende Bilanz des
verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen und solche innerhalb der ersten sechs Monate
jedes Geschäftsjahres durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen.
S. 17.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (S. 16 al. 3) wird zur Deckung der
in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, Unglücksfällen und sonst nöthigen
Ausgaben ein Reserve-Fonds und ferner zur Bestreitung der Kosten der Erneue-
rung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Ei-
senbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst
Tendern und der Wagen aller Art ein Erneuerungs-Fonds gebildet.
Die Dotirung und Verwaltung dieser Fonds hat nach Maßgabe der Vor-
schriften der Konzessions-Urkunde zu erfolgen.
8. 18.
Von dem nach Bestreitung der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-
losten sowie aller sonstigen das Unternehmen betreffenden Ausgaben und der §. 17
gedachten jährlichen Beiträge zu dem Reserve= und Erneuerungs-Fonds sich er-