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gebenden Reinertrage erhalten zuvörderst die Inhaber der Prioritäts -Stamm-Aktien
eine Dividende bis zur Höhe von fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien.
Von dem alsdann verbleibenden Ueberschusse des Reingewinns erhält der
Aussichtsrath fünf Prozent als Tantième (§. 39) und kommen weitere bis zu drei
Prozent als Tantième für den Vorstand zur Verwendung, falls der Aussichtsrath
dies beschließt (§. 41).
Der hiernach verbleibende Rest wird unter die Inhaber der Stamm= Aktien
nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Ergiebt sich aber hier-
bei eine Dividende von mehr als fünf Prozent auf den Nominalbetrag der Stamm-
Aktien, so wird der Ueberschuß über diese fünf Prozent auf die sämmtlichen
Stamm= und Prioritäts-Stamm-Aktien gleichmäßig nach Verhältniß der Nominal-
beträge vertheilt.
S. 19.
Der hiernach von der General-Versammlung (§. 21. 4) festgestellte Betrag
der Jahresdividende
a) pro Prioritäts -Stamm-Abtie,
b) pro Stamm-Aktie
wird spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres von dem Aussichtsrathe bekannt
gemacht und von diesem Zeitpunkte ab aus der Gesellschaftskasse zu Erfurt sowie
an den sonst durch öffentliche Bekanntmachung des Aufsichtsrathes zu bezeichnenden
Stellen gegen Einlieferung der fälligen Dividendenscheine ausgezahlt.
Titel IV.
General-Versammlungen.
8. 20.
Alle General-Versammlungen werden am Sitze der Gesellschaft oder an einer
der Stationen der Bahn abgehalten.
Die Berufung erfolgt auf Beschluß des Aufsichtsrathes durch den Vorstand
unter Mittheilung der Tagesordnung mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung,
welche spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage erscheinen muß.
Ausgenommen hiervon ist die erste, nach Artikel 209 a. des Handelegesetz-
buches einzuberufende General-Versammlung, welche innerhalb acht Tagen von der
Bekanntmachung ab berufen werden kann.
§. 21.
Ordentliche General-Versammlungen finden statt im Laufe des zweiten Ka-