Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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2) unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen 
eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 
§. 32. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths muß mit Prioritäts-Stamm-Aktien oder 
Stamm,-Aktien im Nominalbetrage von zweitausend Thalern bei der Gesellschaft be- 
theiligt sein. Diese Aktien nebst Talons und Dividendenscheinen sind im Archive 
der Gesellschaft zu hinterlegen und dürfen während der Dauer der Funktion und 
bis zur Entlastung des betreffenden Mitgliedes nicht veräußert werden. 
§. 33. 
Jedes Mitglieb des Aufsichtsraths kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchent- 
licher schriftlicher Aufkündigung niederlegen, und muß dasselbe niederlegen, wenn dies 
auf Antrag des Aufsichtsraths von einer General-Versammlung beschlossen wird. 
Wenn einer der im §. 31. al. 3 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit ein- 
tritt, scheidet das betreffende Mitglied sofort aus. 
Für ein ausgetretenes oder ausgeschiedenes Mitglied haben die übrig geblie- 
benen die Ersatzwahl bis zur nächsten General-Versammlung vorzunehmen, welche 
letztere für die weitere Dauer der Funktionszeit des betreffenden Mitgliedes die 
Vakanz zu besetzen hat. Diese Bestimmung findet gleichfalls Anwendung, wenn ein 
oder mehrere neugewählte Mitglieder (§. 29) die Annahme des Amtes ausschlagen 
sollten, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener 
Benachrichtigung von der auf sie gefallenen Wahl nicht schriftlich zur Annahme 
bereit erklärt haben. 
§. 34. 
Der Aussichtsrath wählt alljährlich aus seiner Mitte, und zwar aus den im 
Deutschen Reichsgebiete wohnenden Mitgliedern, einen Vorsitzenden und einen Stell- 
vertreter für denselben. « 
Bei dieser Wahl, und wenn der Vorsitzende und dessen Stellvertreter ab- 
wesend oder ausgeschieden sind, führt das den Jahren nach älteste Mitglied den 
Vorsitz. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, sobald er in Vertretung desselben 
handelt, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. Dritten 
Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit der von ihm voll-
	        
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