Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen und kann zu diesem Behufe von demselben jederzeit 
Auskunft über seine Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen. 
Vornehmlich ressortirt von dem Aufsichtsrathe die Kontrole des Finanzwesens 
der Gesellschaft. 
Der Aufsichtsrath kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder zur Ausübung 
einzelner seiner Befugnisse, sowie zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren, 
unter Feststellung der erforderlich erscheinenden Normen und Ertheilung von In- 
struktionen. Insbesondere ist der Aufssichtsrath berechtigt, durch Kommissarien die 
Akten, Bücher und Rechnungen der Gesellschaft einsehen, von der Geschäfts= und 
Rechnungsführung des Vorstandes Kenntniß nehmen und außerordentliche Kassen- 
Revisionen halten zu lassen. 
Zur Berathung und Beschlußfassung des Aufsichtsraths gehören namentlich: 
1) die Wahl und Entlassung der Vorstands-Mitglieder (s. 40); 
2) die Begutachtung der Vorschläge des Vorstandes bezüglich der Einzahlungen 
auf die Aktien und die Ausschreibung derselben (s. 6); 
3) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf Lebens- 
zeit, oder mit einem Gehalte von mehr als sechshundert Thalern jährlich, 
zur Entlassung von Beamten dieser Kategorien, sowie zu etwa mit den 
Ersteren betreffs ihrer Pensionsberechtigung abzuschließenden besonderen Ver- 
trägen; 
5) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekt mehr als 15,000 Thaler 
beträgt; 
6) der Prozentsatz der dem Vorstande zustehenden beziehungsweise zu gewährenden 
Tantième (8§. 18 und 41); 
7) die §. 4. al. 2 erwähnten, sowie alle im §. 24 unter 1 bis 8 gedachten, 
demnächst noch der Beschlußfassung der General-Versammlung zu unterbrei- 
tenden Gegenstände; 
8) die Prüfung der Jahresrechnungen und Bilanzen und die Berichterstattung 
darüber sowie über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft an die General- 
Versammlung nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Dividenden; 
9) die Begutachtung der Rücklagen, welche aus der Betriebs-Kasse zu dem 
Reserve= und dem Erneuerungs-Fonds zu leisten sind (§. 17).
	        
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