Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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stand  vorwalten,  so  unterliegt  er  der  Entscheidung  Seiner  Königlichen  Majestät
(Art.  1).
Art.  39.

Die  Ergebnisse  ihrer  Untersuchung  (Art.  37  und  38),  sowie  alle  Beschlüsse  der  Vorsteher,
  welche  einer  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  bedürfen  (Art.  10,  16,
17,  18,  28  und  30),  werden  durch  die  Centralleitung  Höchst-Denselben  vorgetragen.

Art.  40.

Der  Stand  der  Verwaltung  wird  alljährlich  von  der  Centralleitung  durch  die  öffentlichen

  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntuiß  gebracht.

Sechster  Abschnitt.
Auflösung  der  Sparkasse.
Art.  41.
Sollte  im  Verlauf  der  Zeit  durch  unvorhergesehene  Umstände  die  Auflösung  der  Anstalt
  eintreten  (Art.  13),  so  soll  der  vorhandene  Vermögens-Ueberschuß  als  bleibende  Stiftung
  zum  Besten  der  ärmeren  Volksklassen  (Art.  1,  2  und  3)  erhalten  werden.

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b)  Verfügung,  betreffend  das  Schlachten  unzeitiger  Milchkälber.

In  der  Absicht,  die  Hindernisse,  welche  bisher  dem  freien  Verkehre  mit  Milchkälbern
entgegengestanden  und  die  Belästigungen,  welche  hiedurch  für  das  Publikum  erwachsen  find,
zu  beseitigen,  werden  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  30.  Juni  d.  J.  die  polizeilichen  Vorschriften  in  Beziehung  auf  den  Verkauf  und  das
Schlachten  unzeitiger  Milchkälber  und  die  Controle  des  Alters  derselben  (General-Reseript
vom  16.  Mai  1807,  Reg.Blatt  S.  149,  Bekanntmachung  vom  1.  September  1810,
Reg.  Blatt  S.  370,  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abstellung  von  Viehurkunden  vom
5.  Juni  1839,  §.  3,  Reg.Blatt  S.  407),  hiemit  außer  Wirkung  gesetzt,  was  den  betreffenden
  Behörden  und  Personen  zur  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  6.  Juli  1855.  Linden.

 

SHS.

Gedruai  beins.  vasselbrint