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stand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen Majestät
(Art. 1).
Art. 39.
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (Art. 37 und 38), sowie alle Beschlüsse der Vorsteher,
welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (Art. 10, 16,
17, 18, 28 und 30), werden durch die Centralleitung Höchst-Denselben vorgetragen.
Art. 40.
Der Stand der Verwaltung wird alljährlich von der Centralleitung durch die öffentlichen
Blätter zur allgemeinen Kenntuiß gebracht.
Sechster Abschnitt.
Auflösung der Sparkasse.
Art. 41.
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der Anstalt
eintreten (Art. 13), so soll der vorhandene Vermögens-Ueberschuß als bleibende Stiftung
zum Besten der ärmeren Volksklassen (Art. 1, 2 und 3) erhalten werden.
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b) Verfügung, betreffend das Schlachten unzeitiger Milchkälber.
In der Absicht, die Hindernisse, welche bisher dem freien Verkehre mit Milchkälbern
entgegengestanden und die Belästigungen, welche hiedurch für das Publikum erwachsen find,
zu beseitigen, werden in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 30. Juni d. J. die polizeilichen Vorschriften in Beziehung auf den Verkauf und das
Schlachten unzeitiger Milchkälber und die Controle des Alters derselben (General-Reseript
vom 16. Mai 1807, Reg.Blatt S. 149, Bekanntmachung vom 1. September 1810,
Reg. Blatt S. 370, K. Verordnung, betreffend die Abstellung von Viehurkunden vom
5. Juni 1839, §. 3, Reg.Blatt S. 407), hiemit außer Wirkung gesetzt, was den betreffenden
Behörden und Personen zur Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 6. Juli 1855. Linden.
SHS.
Gedruai beins. vasselbrint