Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  5.  Oktober  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(116)  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Civil-Ingenieur  Carl  Knoblauch
zu  München  ein  Erfindungs-Patent  auf  einen  Universalfeuerungsrost  nach  Maßgabe
der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung
  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,
welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  in
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  um  5.  Oktober  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmitb.

(117)  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  ist  dem  Marcus  Bebro  zu  London
ein  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  an  einem  Apparat  zum  Nummeriren
und  Drucken  von  Billets,  Cheques  oder  ähnlicheu  Artikeln  nach  Maßgabe  der  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnungen  und  Beschreibung
unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche
in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843
Seite  13—  16)  augegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,
von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.
Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-