Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  42.  1918.  303

8  7.
Über  die  Kartoffelkartenausgabe  ist  seitens  der  Ortsbehörde  ein  fortlaufendes

Verzeichnis  zu  führen,  welches  zu  enthalten  hat:
Name  des  Haushaltungsvorstandes,
.Zahl  der  Haushaltungsangehörigen,
Zahl  der  ausgegebenen  Karten,
eine  Bemerkung,  ob  und  bis  wie  lange  der  Haushaltsvorstand  auf  Grund

eigener  Ernte  versorgt  ist,

eine  Bemerkung,  ob  und  bis  zu  welchem  Zeitpunkt  Versorgung  auf  Grund
eines  Kartoffelbezugsscheines  erfolgt  ist.

88.

Die  Abgabe  und  der  Bezug  von  Kartoffeln  (zu  vgl.  §  1)  erfolgt  ausschließlich  von
den  Ausgabestellen  oder  den  zugelassenen  Händlern.  Der  direkte  Bezug  von  Kartoffelerzeugern
  ist  verboten.

Die  zugelassenen  Händler  erhalten  die  erforderlichen  Kartoffelmengen  auf  ihren
bei  der  Ortsbehörde  zu  stellenden  Antrag  zugewiesen.  '

Die  Händler  haben  beim  Verkauf  die  der  abgesetzten  Kartoffelmenge  entsprechende
Zahl  von  Kartenabschnitten  abzunehmen  und  den  Ortsbehörden  einzureichen.  Die
wmeitere  Zuweisung  der  Kartoffeln  an  die  Händler  erfolgt  alsdann  nach  der  Menge  der
abgelieferten  Abschnitte.

§E5  9.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmung  dieser  Bekanntmachungen  werden
auf  Grund  des  §  17  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1917  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

8  10.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  10.  März  d.  Is.  in  Kraft.
Schwerin,  den  20.  Februar  1918.

—

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.