Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

370  XVIII.

Gemeindebehörde  herbeizuführen;  auch  ist  in  allen  geeigneten  Fällen  der  Bezirksrat  über  den
Antrag  zu  hören.
§  110  (§  53.)
Fürsorge  für  die  Erfüllung  der  genossenschaftlichen  Verpflichtungen  bei  der  Schließung  oder  Auflösung.

(1)  Ist  die  Schließung  einer  Genossenschaft  verfügt  oder  deren  Auflösung  genehmigt,  so
hat  das  Bezirksamt  zu  prüfen,  ob  sämtliche  Verpflichtungen  der  Genossenschaft  erfüllt  sind
oder  doch  für  deren  Erfüllung  Sicherheit  geleistet  ist.

(2)  Bestehen  in  dieser  Hinsicht  Zweifel,  so  hat  das  Bezirksamt  durch  eine  auf  Kosten  der
Genossenschaft  im  amtlichen  Verkündigungsblatt  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung  alle
diejenigen,  welche  Forderungen  gegen  die  Genossenschaft  haben,  aufzufordern,  sie  innerhalb
einer  bestimmten  Frist  geltend  zu  machen,  widrigenfalls  die  Schließung  oder  Auflösung
öffentlich  verkündet  würde.

XIII.  Wasserschutz  und  Bauten  in  und  an  Gewässern.
1.  Wagerschutz.
§  111  6#  54.)

Begriff  der  Räumungs=  und  Schugarbeiten.

(1)  Unter  der  Räumung  eines  Gewässers  (§  90  Absatz  1  Ziffer  1  des  Gesetzes)  sind
alle  Arbeiten  begriffen,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  wiederkehrend  erforderlich  sind,  um  die  Hindernisse
  des  regelmäßigen  Wasserablaufs  zu  beseitigen  und  dem  Gewässer  die  hiefür  erforderliche
Tiefe  und  Breite  zu  erhalten;  also  insbesondere  der  Aushub  von  Schlamm,  Sand,  Kies,  Gerölle,
  Steinen  und  sonstigen  Anschwemmungen  und  Ablagerungen,  ferner  die  Freihaltung  der
Sohle  und,  soweit  für  den  regelmäßigen  Wasserablauf  nötig,  auch  der  Uferböschungen  von
Wasserpflanzen,  Hecken,  Wurzelstöcken,  Baumstämmen  und  dergleichen,  endlich  die  Beseitigung
des  Eises,  wenn  es  den  Wasserlauf  hindert.

(2)  Unter  den  in  §  90  Absatz  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Schutzarbeiten  sind
insbesondere  begriffen:

Die  Instandsetzung,  Befestigung  und  Unterhaltung  der  Ufer,  der  Vorländer  und  Dämme
samt  deren  Zubehörden,  Vorkehrungen  gegen  Auskolkung  der  Sohle  und  Angriffe  der  Ufer,
auch  Abrutschungen  der  Talwände,  Wiederherstellung  eingetretener  Beschädigungen,  unter  Umständen
  auch  die  zum  Schutze  der  Ortschaft,  der  Gemarkung  oder  der  größeren  Flächen  im
öffentlichen  Interesse  gebotenen  Regelungen  oder  Verlegungen  des  Wasserlaufs.

(3)  Bei  Ausführung  der  Räumungs=  und  sonstigen  Schutzarbeiten  ist  auf  Wahrung  der
Interessen  der  Fischerei  tunlichst  Rücksicht  zu  nehmen  (vergleiche  Artikel  5  und  14  des  Gesetzes
  vom  3.  März  1870,  die  Ausübung  und  den  Schutz  der  Fischerei  betreffend  und  8§  19
und  21  der  Landesfischereiordnung  vom  3.  Februar  1888).