Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen = Weimar-Eisenach.
Nummer 5. 6 Weimar. 29. März 1873.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(18) I. Um die Gerichtsbehörden wegen der von ihnen über die Einleitung und
den Ausfall strafrechtlicher Untersuchungen zu machenden Mittheilungen mit einer
übersichtlichen, den derzeitigen Verhältnissen entsprechenden Instruktion zu versehen,
wird an Stelle der in der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1861
(Regierungsblatt 1862 S. 6) ertheilten, in mancher Beziehung der Abänderung
und Ergänzung bedürftigen Vorschriften, welche hiermit aufgehoben werden, Folgen-
des angeordnet.
I. Die nachstehend vorgeschriebenen Mittheilungen erfolgen durch das be-
treffende Untersuchungsgericht (Kreisgericht oder Einzelrichter) und zwar, soweit nicht
ausdrücklich etwas Anderes angeordnet ist (vergl. II. Abs. 3, III und VI) alsbald
nach eingetretener Rechtskraft des betreffenden richterlichen Beschlusses oder Urtheils.
II. Ist wegen eines in dem Reichsstrafgesetzbuche bedrohten Verbrechens
oder Vergehens auf Strafe erkannt worden, so ist hiervon der Polizeibehörde
des Wohnsitzes und, wenn solcher nicht bekannt ist, des Aufenthaltsorts
des Verurtheilten Mittheilung zu machen.
Die Mittheilung soll — vorbehältlich jedoch der Vorschrift unter III über
die Form der von Einzelrichtern den inländischen Ortspolizeibehörden zu
ertheilenden Nachrichten — «
1) die Person des Verurtheilten nach Vor= und Zunamen, Alter, Stand, Staats-
angehörigkeit, Wohn= und Aufenthaltsort,
2) das Verbrechen und Vergehen, wegen dessen, bezüglich die Paragraphen des
Strafgesetzbuchs, auf Grund deren die Verurtheilung erfolgt ist,
3) die erkannte Strafe (Haupt= und etwaige Nebenstrafe) nach Art und Maaß,
1873. 5