Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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2) Ist gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf zeitigen Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere Strafe rechtskräftig erkannt 
worden, so ist vor der Vollstreckung das Erkenntniß in beglaubigter Ab- 
schrift dem Kriegs-Ministerium desjenigen Contingents zu übersenden, welchem 
der betreffende Offizier angehört (Königl. Preußische Verordnung vom 18. 
Mai 1852 Nr. 5 — Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetz- 
gebung und Rechtspflege 1852 S. 218). 6 
Hinsichtlich der Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung kommt 
die Vorschrift unter V zur Anwendung. 
V. Wenn eine im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste des 
Staats oder der Kirche oder im Hofdienste oder sonst im öffentlichen 
Dienste stehende Person wegen einer strafbaren Handlung zur Untersuchung gezogen 
wird, so ist sowohl von Einleitung der Untersuchung, als von deren Ausfall, in- 
gleichen von dem gerichtlichen Beschluß auf Versetzung oder auf Nichtversetzung des 
Angeschuldigten in den Anklagestand unter Angabe des Tags, an welchem dieser 
Beschluß eröffnet worden ist, endlich auch von einer etwaigen Verhaftung des An- 
geschuldigten und von dessen Entlassung aus der Haft der vorgesetzten Dienst- 
behörde alsbald Anzeige zu erstatten. 
Betrifft jedoch die Untersuchung nur eine Uebertretung, so ist die Mit- 
theilung nur dann erforderlich, wenn rechtskräftig auf Strafe erkannt worden ist. 
VI. In allen Zoll-- und Steuer-Defraudations= und Kontraven- 
tionssachen, welche zur gerichtlichen Untersuchung gelangen, ist, auch wenn die 
Zuwiderhandlung nur zur Klasse der Uebertretungen gehört, der Tenor der er- 
gangenen Entscheidung sogleich nach der Verkündung in beglaubigter Abschrift der 
zur Verwaltung der betreffenden Steuern oder Zölle bestellten Behörde mitzutheilen. 
VII. Ist gegen einen im Besitze von Orden oder Ehrenzeichen sich befinden- 
den Angeschuldigten eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen, welche den Verlust 
der Orden oder Ehrenzeichen zur Folge hat (§. 33 des Strafgesetzbuchs), so ist, 
wenn der Orden oder das Ehrenzeichen ein Großherzoglich Sächsisches ist, an den 
Kanzler des Großherzoglich S. Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen 
Falken, entgegengesetzten Falls aber an das Großherzoglich S. Staats-Ministerium 
Departement des Aeußern hierüber zu berichten und sind die betreffenden Orden, 
Ehrenzeichen oder Denkmünzen, nachdem dieselben dem Verurtheilten im Wege der 
Strafvollstreckung abgenommen worden, dahin einzusenden. 
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