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4) um Entscheidung über das Vorhandensein der kanonischen Eigenschaften eines
von einem Patron präsentirten Geistlichen, gegen dessen Bestätigung Zweifel
erhoben werden,
5) um Zwangsmaßregeln gegen eine Gemeinde, welche sich der Uebernahme
oder Erfüllung gesetzlicher Leistungspflichten entziehen will,
6) um Aenderungen in den Parochial-Bezirken und -Verbänden, oder endlich
7) um solche Angelegenheiten handelt, über welche sonst noch, um ihrer Wichtig-
keit willen, namentlich auch zur Vorbereitung der Vorlagen für die Synode,
der Kirchenrath selbst eine gemeinsame Berathung und Verständigung wünscht,
nehmen die Mitglieder des ständigen Synodal-Ausschusses an der Berathung und
Beschlußfassung Unseres Kirchenraths als stimmberechtigte außerordentliche Mit-
glieder Theil.
Dem Kirchenrathe wie dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums
steht außerdem das Recht zu, den Ausschuß der Landes-Synode. in Angelegenheiten,
für welche eine gemeinsame mündliche Berathung nicht vorgeschrieben ist, auch um
sein schriftliches Gutachten anzugehen.
S. 36.
Der ständige Ausschuß der Landes- Synode versammelt sich, so oft es sich
nöthig macht und entweder sein Vorsitzender oder Unser Kircheurath ihn einberuft.
§. 37.
Den Mitgliedern der Landes-Synode werden aus Anlaß der Versammlung
dieser letzteren sowohl als des ständigen Ausschusses und der vorübergehenden Aus-
schüsse in Zeiten, wo die Synode nicht versammelt ist, ingleichen aus Anlaß der
Theilnahme von Ausschußmitgliedern an General-Visitationen und Kirchenraths-
sitzungen Diäten und Transport-Kosten vergütet. Die Diäten der Spyuodalen,
welche am Versammlungsorte der Synode, bezüglich am Sitze des Kirchenraths
oder am Orte der betreffenden General-Visitation wohnen, betragen nur die Hälfte
des regelmäßigen Diätensatzes.