Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. März 1873. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Dritter Nachtrag 
zu dem Gesetz über den Civil-Staatsdienst 
vom 8. März 1850. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[381 Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
ist der Gesellschaft Ladiguine & Comp., zu Chemnitz, ein Erfindungs-Patent 
a) auf ein elektrisches Beleuchtungs-System, 
b) auf ein Heiz-System 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich- 
nung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt 
vom Jahre 1843 S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer 
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums 
ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur 
Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 29. März 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith.
	        
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