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Artikel 2.
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung im Groß-
herzogthume Sachsen, und zwar zunächst in der Großherzoglichen Residenzstadt
Weimar, und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im
Großherzogthum Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist zunächst bei der für die
Stadt Weimar zuständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet des besonderen Gerichts-
standes, welchen die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden
Landesgesetzgebungen anzuerkennen hat.
Die Gesellschaft soll jedoch bei Zustimmung der Königlich und Großherzoglich
Sächsischen Regierung berechtigt, bezüglich auf deren Verlangen verfpflichtet sein,
nach Befinden den Sitz ihrer Verwaltung und damit ihren ordentlichen Gerichts-
stand an einen anderen an der Bahnlinie selbst gelegenen Ort des Großherzog-
thums Sachsen zu verlegen.
Artikel 3.
Da die Aktien-Gesellschaft laut Bekanntmachung des zuständigen Handelsgerichts
des Großherzoglichen Stadtgerichts zu Weimar vom 3. September dieses Jahres
an letztgedachtem Tage in das Handelsregister eingetragen, hiernach auch die Beschei-
nigung der Zeichnung des gesammten Betrags des Grundkapitals (vergleiche Artikel
210a. des durch Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 modificirten allgemeinen deut-
schen Handelsgesetzbuchs) für erbracht zu erachten, da ferner der Betrag von 20
Prozent des Grundkapitals nach Anzeige der Weimarischen Bank bei letzterer baar
eingezahlt, auch bereits bei der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung eine
Kaution in der Höhe von 70,000 Thalern in geeigneten Papieren geleistet worden
ist, so sehen die kontrahirenden Regierungen die Bedingungen, welche der Konzes-
sionsertheilung vorauszugehen hatten, als erfüllt an.
Artikel 4.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die hinterlegte Kau-
tion, welche für vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn einschließ-
lich der Beschaffung der Transportmittel innerhalb der Baufrist, sowie für Erfül-
lung aller übrigen, bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbind-
lichkeiten zu haften hat, nicht ohne Zustimmung der übrigen vertragschließenden