Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Artikel 11. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen- 
stand des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren 
vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein 
sollte, behalten sich die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittelst 
einer den anderen betheiligten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Artikel 12. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und 
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt 
werden. 
Zur Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien voll- 
zogen worden. 
Dresden, den 13. November 1872. 
G Dr. Carl Schambach für Sachsen-Weimar. 
O Rudolf von Charpentier. 
G Dr. Friedrich Heim. 
Dr. Carl Schambach für Sachsen-Altenburg.
	        
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