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8. 17.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibüreau ein-
zurichten, zu meubliren, in gutem Zustande zu erhalten, und für deren Beleuchtung,
Heitzung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisen-
bahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der
Land= und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstklei-
dung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
. 8. 18.
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichti-
gung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf-
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
S. 19.
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues ohne daselbst ihren Unterstützungs-
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen von der
Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
g. 20.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen
Militärs der deutschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden Bestim-
mungen allenthalben nachzukommen.
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der betheiligten
Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger Befähigung vorzugsweise zu berück-
sichtigen.
§. 21.
Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen
die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vor-
handener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht,
so fällt der durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand