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der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände
eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen
einzutreten hat, worüber mit Ausschluß des Rechtsweges nur im Verwaltungswege
iu jedem der betheiligten Staaten zu entscheiden ist.
§. 22.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die
Gesellschaft vom Staate beziehungsweise vom deutschen Reiche einen Ersatz nicht
in Anspruch nehmen.
§. 23.
Der Postverwaltung des deutschen Reiches gegenüber hat die Gesellschaft fol-
gende Verpflichtungen:
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben
es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen
der Postverwaltung zu bringen.
2) Sie ist verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der
Postverwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen
und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln
das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht übersteigen;
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dien-
stes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäfts-
los zurückkehren;
die Geräthschaften und Utensilien, deren die Postbeamten unterwegs
bedürfen, unentgeldlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verstän-=
digung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbstkosten
für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe
benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postcoupeés nicht laufen, die unentgeldliche Mitnahme eines Postbeamten
mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen
ist, oder die unentgeldliche Beförderung von Brief= und Zeitungs-
packeten durch das Zugpersonal verlangt werden.
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