Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Sodann haben Hoͤchstdieselben ver- 
moͤge hoͤchsten Dekrets vom 20. d. M. 
dem vormaligen Oberamtmann zu Hall, 
v. Bühler, jebt in Ludwigsburg woh- 
nend, auf sein Ansuchen die Erlaubniß 
zu Ausübung der Rechts-Praxis zu er- 
theilen geruht. 
Ferner haben Seine Königl. Maje- 
stät vermöge höchster Entschließung vom 
II. Verfügungen 
30 
24. d. M. die erledigte katholische Pfarrei 
Airheim, Dekanats Spaichingen, dem 
Pfarrer Maier zu Rotweil, und 
die erledigte katholische Pfarrei Frie- 
dingen, Ober= und Dekanatamts Ried- 
lingen, dem Kaplan Kieninger in Heu- 
felden, Ober= und Dekanatamts Ehingen, 
gnädigst übertragen. 
der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Insiruktion fuͤr die K. Oberämter, die Behandlung der Gesuche um Ertheilung der Krämerei- 
Gerechtigkeit betreffend. 
Durch die K. Verordnung vom 23. Juni 
1825. H. 7. Nro. 18. (Staats= und Re- 
gierungs-Blatt S. 50-) sind die Gesache 
um Ertheilung der Krämerei-Gerechtigkeit 
den K. Oberämtern zur Erledigung in der 
verfassungsmäßigen Instanzen-Ordnung 
zugewiesen worden. 
Für die Behandlung dieser Gesuche wird 
den K. Oberämtern nach Maßgabe der 
bisher beobachteten Grundsätze folgende 
Instruktion ertheilt: 
. 1. 
Der Betrieb eines Handels mit kauf- 
männischen Waaren seßt in der Regel die 
in der Kauf= und Handelsleute-Ordnung 
bezeichneten Eigenschaften voraus. Wer 
ohne den Besiß dieser Eigenschaften, und 
namentlich ohne die Handlung ordnungs- 
mäßig erlernt zuhaben, eine Krämereierrich- 
ten will, hat hiezu die besondere Erlaubniß 
des ihm vorgesetzten Oberamts nachzusucher. 
Die Ertheilung dieser Erlaubniß (die 
Verleihung der Krämerei-Gerechtigkeit) 
seht als Ausnahme von der geseßlichen 
Regel ein örtliches Bedürfniß voraus. Ob 
ein solches Bedürfniß vorhanden sey, hat 
das Oberamt nach der Bevolkerung des
	        
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