Sodann haben Hoͤchstdieselben ver-
moͤge hoͤchsten Dekrets vom 20. d. M.
dem vormaligen Oberamtmann zu Hall,
v. Bühler, jebt in Ludwigsburg woh-
nend, auf sein Ansuchen die Erlaubniß
zu Ausübung der Rechts-Praxis zu er-
theilen geruht.
Ferner haben Seine Königl. Maje-
stät vermöge höchster Entschließung vom
II. Verfügungen
30
24. d. M. die erledigte katholische Pfarrei
Airheim, Dekanats Spaichingen, dem
Pfarrer Maier zu Rotweil, und
die erledigte katholische Pfarrei Frie-
dingen, Ober= und Dekanatamts Ried-
lingen, dem Kaplan Kieninger in Heu-
felden, Ober= und Dekanatamts Ehingen,
gnädigst übertragen.
der Departements.
A.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Insiruktion fuͤr die K. Oberämter, die Behandlung der Gesuche um Ertheilung der Krämerei-
Gerechtigkeit betreffend.
Durch die K. Verordnung vom 23. Juni
1825. H. 7. Nro. 18. (Staats= und Re-
gierungs-Blatt S. 50-) sind die Gesache
um Ertheilung der Krämerei-Gerechtigkeit
den K. Oberämtern zur Erledigung in der
verfassungsmäßigen Instanzen-Ordnung
zugewiesen worden.
Für die Behandlung dieser Gesuche wird
den K. Oberämtern nach Maßgabe der
bisher beobachteten Grundsätze folgende
Instruktion ertheilt:
. 1.
Der Betrieb eines Handels mit kauf-
männischen Waaren seßt in der Regel die
in der Kauf= und Handelsleute-Ordnung
bezeichneten Eigenschaften voraus. Wer
ohne den Besiß dieser Eigenschaften, und
namentlich ohne die Handlung ordnungs-
mäßig erlernt zuhaben, eine Krämereierrich-
ten will, hat hiezu die besondere Erlaubniß
des ihm vorgesetzten Oberamts nachzusucher.
Die Ertheilung dieser Erlaubniß (die
Verleihung der Krämerei-Gerechtigkeit)
seht als Ausnahme von der geseßlichen
Regel ein örtliches Bedürfniß voraus. Ob
ein solches Bedürfniß vorhanden sey, hat
das Oberamt nach der Bevolkerung des