Zoll-Ansas weniger als 1fl. 44kr. pr. Cent-
ner betraͤgt, ist jede Quantitaͤt von 4 Pfund
und weiter bis 13 Pfund für Cerntner
in Berechnung zu nehmen, das unter
4 Pfund Betragende aber mit keinem Zoll
zu belegen.
Bei dem Früchten-Maas wird alles, was
weniger als ein ganzer und mehr ais ein
halber Scheffel ist, für einen ganzen Schef-
fel, und was unter 7 Scheffel, jedoch nicht
weniger als : Simri ist, für 1 Scheffel
angenommen, das unter :½ Simri Betra-
gende aber frei gelassen.
Bei Weinen, Branntweinen, Bier und
dergleichen Flüssigkeiten die dem Eimer
nach verzollt werden, wird das, was
weniger als ein ganzes und mehr als
1 Imi ist, für ein ganzes Imi und was
unter 1 Iml, jedech nicht weniger als
1 Maas ist. für 4 Imi in Berechnung
genommen, das unter 1 Maas Betragende
aber frei gelassen.
Bei Roßlasien wird nicht weiter als
auf 1 Roßlast herunter gegangen; zwei
Zugstiere (Ochsen) werden einem Pferde
gleich gerechnet, mithin die Last, welche
ein Zugstier führt, für 7 Roßlast ange-
nommen.
Die Last eines Trägers (Traget) wird
immer für voll angenommen, und hiernach
der Zoll nach dem Ansaß im Tarif berech-
net; auch wird auf weniger als 7 kr. in
der Zoll-Berechnung beine Rücksicht ge-
nemmen.
Art. 2.
Waaren-Declaration.
Die Declaration der Ladung muß bei
Centner-Gütern durch ordentliche in dem
Joll-Geseßze K. u1 näher bezeichnete Fracht-
briefe, bei Getränken, die dem Eimer
nach verzollt werden, durch Ladscheine
(Zoll-Geseßz §. 15) geschehen.
Bei allen andern Gegenständen, welche
nach Stücken, Roßlasten, Scheffeln tc.
verzollt werden, so wie bei allen denjenigen
Centner-Gütern, die im Grenz-Verkehr
und im unverpackten Zustande zur Vergol-
lung kommen, kann die mündliche Anzeige
genügen.
Art. 3.
Behandlung des Biehzells.
1.) Von Pferden, Maulthieren und
Eseln ist der Durch= Ein= und Aus-
fuhr = Zoll nach dem Tarif, von
Schlachtvieh aber, worunter alle Gat-
tungen von Rindvieh, Schafen, Schwei-
nen und Ziegen ohne Unterschied des
Alters begriffen sind, ohne Rücksicht
auf ihre Besiimmung, nur der Durch-
und Einfuhrzoll, jedoch kein Aus-
fuhrzoll zu erheben.