Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Zoll-Ansas weniger als 1fl. 44kr. pr. Cent- 
ner betraͤgt, ist jede Quantitaͤt von 4 Pfund 
und weiter bis 13 Pfund für Cerntner 
in Berechnung zu nehmen, das unter 
4 Pfund Betragende aber mit keinem Zoll 
zu belegen. 
Bei dem Früchten-Maas wird alles, was 
weniger als ein ganzer und mehr ais ein 
halber Scheffel ist, für einen ganzen Schef- 
fel, und was unter 7 Scheffel, jedoch nicht 
weniger als : Simri ist, für 1 Scheffel 
angenommen, das unter :½ Simri Betra- 
gende aber frei gelassen. 
Bei Weinen, Branntweinen, Bier und 
dergleichen Flüssigkeiten die dem Eimer 
nach verzollt werden, wird das, was 
weniger als ein ganzes und mehr als 
1 Imi ist, für ein ganzes Imi und was 
unter 1 Iml, jedech nicht weniger als 
1 Maas ist. für 4 Imi in Berechnung 
genommen, das unter 1 Maas Betragende 
aber frei gelassen. 
Bei Roßlasien wird nicht weiter als 
auf 1 Roßlast herunter gegangen; zwei 
Zugstiere (Ochsen) werden einem Pferde 
gleich gerechnet, mithin die Last, welche 
ein Zugstier führt, für 7 Roßlast ange- 
nommen. 
Die Last eines Trägers (Traget) wird 
immer für voll angenommen, und hiernach 
der Zoll nach dem Ansaß im Tarif berech- 
net; auch wird auf weniger als 7 kr. in 
der Zoll-Berechnung beine Rücksicht ge- 
nemmen. 
Art. 2. 
Waaren-Declaration. 
Die Declaration der Ladung muß bei 
Centner-Gütern durch ordentliche in dem 
Joll-Geseßze K. u1 näher bezeichnete Fracht- 
briefe, bei Getränken, die dem Eimer 
nach verzollt werden, durch Ladscheine 
(Zoll-Geseßz §. 15) geschehen. 
Bei allen andern Gegenständen, welche 
nach Stücken, Roßlasten, Scheffeln tc. 
verzollt werden, so wie bei allen denjenigen 
Centner-Gütern, die im Grenz-Verkehr 
und im unverpackten Zustande zur Vergol- 
lung kommen, kann die mündliche Anzeige 
genügen. 
Art. 3. 
Behandlung des Biehzells. 
1.) Von Pferden, Maulthieren und 
Eseln ist der Durch= Ein= und Aus- 
fuhr = Zoll nach dem Tarif, von 
Schlachtvieh aber, worunter alle Gat- 
tungen von Rindvieh, Schafen, Schwei- 
nen und Ziegen ohne Unterschied des 
Alters begriffen sind, ohne Rücksicht 
auf ihre Besiimmung, nur der Durch- 
und Einfuhrzoll, jedoch kein Aus- 
fuhrzoll zu erheben.
	        
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