Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sicht die gesetzlichen Vorbeugungs- 
Mittel gegen die Wuth bei demselben 
anzuwenden; im entgegengesetzten 
Falle ist dasselbe von Polizei wegen 
vorlaͤufig drei Wochen lang, und, 
wenn in dieser Zeit die Verletzung 
eines Menschen durch das der Wuth 
verdaͤchtige Thier in Erfahrung ge- 
bracht werden sollte, im Ganzen 
waͤhrend des Verlaufs von sechs 
Wochen einzusperren und ohne An- 
wendung von Heilmitteln zu beobach- 
ten, nachher aber zu vernichten. Wa- 
ren im lehteren Falle mehrere Thiere 
gebissen, so findet die polizeiliche Ein- 
sperrung zur Veobachtung und nach- 
berigen Vernichtung nur bei einem 
der am schwersten verwundeten Statt, 
bei den übrigen hat der Eigenthümer 
die gleiche Wahl, wie wenn die Ge- 
wißheit, daß kein Mensch gebissen 
worden, vorläge. 
dächtiges Thier, das nicht eingesan- 
gen werden konnte, todt beigebracht 
wird, ohne volle Gewißheit, daß es 
weder einen Menaschen noch ein ande- 
res Thier verleht habe, so ist in 
Beisepn des Oberamts-Arztes, oder 
bei dessen Verhinderung in Gegen- 
wart eines sachkundigen Wund= oder 
Thier-Arztes, von dem Kleemeister 
der Leichnam zu öffnen. 
6.) Die Kosten der von Polizei wegen 
angeordneten Einsperrung und Leich- 
nam Oeffnung (2. 4. und 5.) wer- 
den aud dem Epidemie-Kosien-Fonds 
besiritten. Findet aber die Einsper- 
rung bloß auf eigene Entschließung 
des Eigenthümers Statt, (1. und 3.) 
so hat derselbe den damit verknüpften 
Aufwand ebenso wie die Kosten der 
etwa von ihm angewandten Vorbeu- 
gungs-Mittel gegen die Wuth (4.) 
allein zu tragen. 
—5.) Wenn ein von Polizei wegen ein- Die Koͤnigl. Oberaͤmter haben dafuͤr 
gesperrtes Thier waͤhrend der Ein- zu sorgen, daß in vorkommenden Fällen 
sperrung unter Anzeigen stirbt, welche hienach gehandelt werde. 
einigen Verdacht der Wuth erregen, 
. Stuttgart den 2. Januar 1824. 
deßgleichen, wenn ein der Wuth ver- ge * 
Schmidlin.
	        
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