sicht die gesetzlichen Vorbeugungs-
Mittel gegen die Wuth bei demselben
anzuwenden; im entgegengesetzten
Falle ist dasselbe von Polizei wegen
vorlaͤufig drei Wochen lang, und,
wenn in dieser Zeit die Verletzung
eines Menschen durch das der Wuth
verdaͤchtige Thier in Erfahrung ge-
bracht werden sollte, im Ganzen
waͤhrend des Verlaufs von sechs
Wochen einzusperren und ohne An-
wendung von Heilmitteln zu beobach-
ten, nachher aber zu vernichten. Wa-
ren im lehteren Falle mehrere Thiere
gebissen, so findet die polizeiliche Ein-
sperrung zur Veobachtung und nach-
berigen Vernichtung nur bei einem
der am schwersten verwundeten Statt,
bei den übrigen hat der Eigenthümer
die gleiche Wahl, wie wenn die Ge-
wißheit, daß kein Mensch gebissen
worden, vorläge.
dächtiges Thier, das nicht eingesan-
gen werden konnte, todt beigebracht
wird, ohne volle Gewißheit, daß es
weder einen Menaschen noch ein ande-
res Thier verleht habe, so ist in
Beisepn des Oberamts-Arztes, oder
bei dessen Verhinderung in Gegen-
wart eines sachkundigen Wund= oder
Thier-Arztes, von dem Kleemeister
der Leichnam zu öffnen.
6.) Die Kosten der von Polizei wegen
angeordneten Einsperrung und Leich-
nam Oeffnung (2. 4. und 5.) wer-
den aud dem Epidemie-Kosien-Fonds
besiritten. Findet aber die Einsper-
rung bloß auf eigene Entschließung
des Eigenthümers Statt, (1. und 3.)
so hat derselbe den damit verknüpften
Aufwand ebenso wie die Kosten der
etwa von ihm angewandten Vorbeu-
gungs-Mittel gegen die Wuth (4.)
allein zu tragen.
—5.) Wenn ein von Polizei wegen ein- Die Koͤnigl. Oberaͤmter haben dafuͤr
gesperrtes Thier waͤhrend der Ein- zu sorgen, daß in vorkommenden Fällen
sperrung unter Anzeigen stirbt, welche hienach gehandelt werde.
einigen Verdacht der Wuth erregen,
. Stuttgart den 2. Januar 1824.
deßgleichen, wenn ein der Wuth ver- ge *
Schmidlin.