g. 14.
Das Fuͤrstliche Appellations-Gericht hat
nach angemeldeter Appellation dem Appel-
lanten eine Bescheinigung uͤber die einge-
legte Berufung, in welcher der Tag der
Einlegung ausgedruͤckt seyn muß, auszu-
stellen, auch hievon den Appellaten zu be-
nachrichtigen.
S. 15.
Die angemeldete Appellation muß bin-
nen der weiteren vom Verflusse der An-
meldungs= oder Vorlegungs-Frist (F. 2
und 15) an laufenden Nothfrist von drei-
ßig Tagen, bei dem Ober-Tribunal ein-
geführt werden.
Zu diesem Ende ist dem appellirenden
Theile in der nach F§. 14 auszustellenden
Bescheinigung zugleich zu eröffnen, daß die
Appellation binnen dreißig Tagen von Ver-
fluß der ersten Nothfrist an gerechnet, bei
dem Ober-Tribunal schriftlich eingeführt
und gerechtfertigt werden müsse.
g. 16.
Die Appellations-Akten sind spaͤtestens
binnen 15 Tagen nach der Anmeldung von
Amts wegen mit Bericht und Perzeichniß
an das Ober-Tribunal einzusenden.
Vermag der Appellant innerhalb der
Nothfrist von 30 Tagen seine Berufung
nicht vollständig zu rechtfertigen, so muß
er binnen eben dieser Frist in der an das
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Ober= Tribunal gerichteten Einführungs-
Schrift um Dilation zu Uebergebung sei-
nes ausführlichen Beschwerde-Libels bei
Verlust der Appellation bitten. In einem
solchen Fall darf der Termin zu Einrei-
chung der Beschwerde-Schrift sechzig Tage
der Regel nach nicht überschreiten.
S. 17.
Nach Einführung der Berufung bei dem
Ober-Tribunal hat dieses die weitere Ver-
handlunn in der daselbst eingeführten ge-
seszlichen Ordnung des Verfahrens, so weit
nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen
Staats-Vertrags hierunter eine Ab-
weichung begründen, bis zum Schlusse
der Sache einzuleiten.
Die Annahme oder Verwerfung der Ap-
pellation steht ausschließend dem Ober-
Tribunal zu.
§. 18.
Die Mittheilung der Gerichts= Akten
im Original an die Partheien oder deren
Prokuratoren und Rechtsfreunde ist nicht
zulässig. Dagegen darf deren Einsicht und
Benüßung zu Fertigung des Veschwerden=
Libells oder zu anderem rechtlichem Be-
hufe in der Kanzlei des Ober-Tribunals
unter Aufsicht niemal erschwert werden.
. 19.
Beschwerden wegen unheilbarer Nich-
tigkeit (J. 9) so wie Restitutions-Gesuche