Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

g. 14. 
Das Fuͤrstliche Appellations-Gericht hat 
nach angemeldeter Appellation dem Appel- 
lanten eine Bescheinigung uͤber die einge- 
legte Berufung, in welcher der Tag der 
Einlegung ausgedruͤckt seyn muß, auszu- 
stellen, auch hievon den Appellaten zu be- 
nachrichtigen. 
S. 15. 
Die angemeldete Appellation muß bin- 
nen der weiteren vom Verflusse der An- 
meldungs= oder Vorlegungs-Frist (F. 2 
und 15) an laufenden Nothfrist von drei- 
ßig Tagen, bei dem Ober-Tribunal ein- 
geführt werden. 
Zu diesem Ende ist dem appellirenden 
Theile in der nach F§. 14 auszustellenden 
Bescheinigung zugleich zu eröffnen, daß die 
Appellation binnen dreißig Tagen von Ver- 
fluß der ersten Nothfrist an gerechnet, bei 
dem Ober-Tribunal schriftlich eingeführt 
und gerechtfertigt werden müsse. 
g. 16. 
Die Appellations-Akten sind spaͤtestens 
binnen 15 Tagen nach der Anmeldung von 
Amts wegen mit Bericht und Perzeichniß 
an das Ober-Tribunal einzusenden. 
Vermag der Appellant innerhalb der 
Nothfrist von 30 Tagen seine Berufung 
nicht vollständig zu rechtfertigen, so muß 
er binnen eben dieser Frist in der an das 
5:8 
Ober= Tribunal gerichteten Einführungs- 
Schrift um Dilation zu Uebergebung sei- 
nes ausführlichen Beschwerde-Libels bei 
Verlust der Appellation bitten. In einem 
solchen Fall darf der Termin zu Einrei- 
chung der Beschwerde-Schrift sechzig Tage 
der Regel nach nicht überschreiten. 
S. 17. 
Nach Einführung der Berufung bei dem 
Ober-Tribunal hat dieses die weitere Ver- 
handlunn in der daselbst eingeführten ge- 
seszlichen Ordnung des Verfahrens, so weit 
nicht die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Staats-Vertrags hierunter eine Ab- 
weichung begründen, bis zum Schlusse 
der Sache einzuleiten. 
Die Annahme oder Verwerfung der Ap- 
pellation steht ausschließend dem Ober- 
Tribunal zu. 
§. 18. 
Die Mittheilung der Gerichts= Akten 
im Original an die Partheien oder deren 
Prokuratoren und Rechtsfreunde ist nicht 
zulässig. Dagegen darf deren Einsicht und 
Benüßung zu Fertigung des Veschwerden= 
Libells oder zu anderem rechtlichem Be- 
hufe in der Kanzlei des Ober-Tribunals 
unter Aufsicht niemal erschwert werden. 
. 19. 
Beschwerden wegen unheilbarer Nich- 
tigkeit (J. 9) so wie Restitutions-Gesuche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.