Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Schul-Inspektors dahier zu melden, und 
uͤber die Erfordernisse zu legitimiren, sonach, 
wenn keine Abweisung erfolgt, am Mon- 
tag den 25. April und am 3. Oltober Nach- 
mittags um 4 Uhr auf der Kanzlei des 
katholischen Kirchenraths zu erscheinen. 
Stuttgart den 15. Januar 1825. 
Soden. 
d0 Die dießjährigen Prüfungen der katholischen Schul,Incipienten betreffend. 
Die Prüfungen der Schul-Incipienten 
für Provisorate sind im laufenden Jahr 
auf den 36. April und 4. Oktober festge- 
setzt. 
Nur diejenigen Incipienten dürfen sich 
dazu melden, welche die Lehrzeit vollkom- 
men vollendet haben. Die Meldungen 
müssen zur ersten Prüfung vor dem 27. 
März, zur zweiten vor dem 6. September 
unter Beilegung der geschlossenen Zeugnisse 
der Schulkommission des Ortes ihres Mu- 
sterlehrers und des Musterlehrers selbst, 
mit schulinspektoratamtlichem Beiberichte 
bei dem Kirchenrath vorschriftsmäßig ein- 
kommen. Hierauf wird die weitere Wei- 
sung durch das Schul-Inspektorat an je- 
den ergehen. 
Diejenigen Prüfungs,Candidaten, welche 
die Zulassung erhalten, haben sich am 
Vorabende bei der angewiesenen Prüfungs-= 
Commission zu stellen. 
Stuttgart den 15. Januar 18-:5. 
Soden. 
Dienst-Erledigung. 
Am 33. v. M. ist der Ober-Tribunal= 
Prokurator Moser in Stuttgart gestor- 
ben. — Die Bewerber um die durch diesen 
Todesfall erledigte Stelle haben scch inner- 
halb drei Wochen bei dem K. Ober-Tri- 
bunal zu melden. 
  
Berichtigung. 
In der Nummer 3 des diesjährigen Regierungs-Blatts S. 28, §&. 32 der Statuten für #ä3 katho- 
lische Schyllehrer-Seminar, ist anstatt: nach seinem Umsang — zu lesen: nach seinem ganzen Umfang.
	        
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