Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Zu Examinatorien über Pandecten sind bereit Prof. D. v. Malblanc, 
Prof. D. Lang und Privat-Docent Lang. 
Geschichte des römischen Rechts trägt vor Privat-Docent Lang. 
Deutsches Privat-Recht nach Mittermaiers Grundsäße des gemeinen deut- 
schen Privat-Rechts, zte Ausg., Prof. D. Rogge, um 3 Uhr. 
Lehn-Recht, nach seinem Grundrisse zu Vorlesungen über das deutsche Lehn- 
Recht, Tüb. 1326, und Böhmers Lehrbuch von 3—4, Prof. D. Michaelis. 
Gemeines und Wörttembergisches Handels= und Wechsel-Recht 
wird auf Verlangen zwei oder dreimal wöchentlich Derselbe vortragen. 
Gemeines deutsches und Württembergisches Staars-Recht, nebst 
den Grundsäßen des Polizei= und des Staats-Cameral-Rechts Ebender- 
selbe, mit Beziehung auf sein Corp. jur. publ. German. acalem., Tüb. 1325, sechs- 
mal wöchentlich, um 10 Uhr. 
Gemeines deutsches und Württembergisches Staats-Recht, Prof. 
D. Mohl, nach seinem Grundrisse des Württembergischen Staats= Rechts, Tüb. 
1834, und Rudharts Lehrbuch, fünf mal wöchentlich, um 10 Uhr. 
Geschichte des deutschen Rechts, Prof. D. Rogge, um : Uhr. 
Deutsche Staats= und Rechts-Geschichte wird auf Verlangen Ober- 
Justiz-Assessor D. Wächter viermal wöchentlich um 5 Uhr oder in einer andern. 
gelegenen Stunde vortragen. 
Das gemeine deutsche und Württembergische Straf-Recht Prof.“ 
D. Wächter, nach seinem Lehrbuch, fünfmal wöchentlich, um 5 Uhr. 
Das gemeine und Württembergische Kirchen-Recht der Katholiben 
und Protestanten, Prof. D. Scheurlen, nach seinem Grundrisse, Tüb. 1835, 
um 8 Uhr. 
Dus Württembergische Privat-Recht Prof. D. v. Malblanc um. 
2 Uhr. 
Das Württembergische Pfand-Recht Prof. D. Michgelis zweimal 
wöchentlich. 
Cloil-Proceß, mit oder ohne Ausarbeitungen, ist Prof. D. v. Malblanc. 
bereit vorzutragen. 
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