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B.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Privilegium gegen den Nachdruck der Naturgeschichte ven Rebau.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 25.
d. M. dem Steindruckerei-Inhaber Johann Konrad Mäcken dem jüngern zu Reut-
lingen ein Privilegium gegen den Nachdruck der in seinem Verlage erscheinenden
„Naturgeschichte für die deutsche Jugeno von Heinrich Rebau, zwei Theile , auf
die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen geruhr; welches unter Hinwei-
sung auf die Königliche Verordnung vom 25. Februar 1815 in Betreff der Privile-
gien gegen den Bücher-Nachdruck hlemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 25. April 1827. Schmidlin.
b) Verfügung, die polizeiliche Veaussichtigung der Wandergesellen betressend.
Bei dem übermäßigen Zuströmen wandernder Handwerks, Gesellen, wodurch
aulcht nur die angesessenen Handwerker und die öffentlichen Kassen belästigt werden,
sondern auch die öffeutliche Sicherheit vielfach gefährdet wird, haben Seine König-
liche Majestät zu Handhabung der die Beaufsichtigung der Wandergesellen betref-
fenden Polizel: G.setze, nach Anhörung. bes. *. Geheimenraths, durch höchste Ent-
schließung vom 16. d. M. verordutt wie folgt
9. 1.
Keinem ausländischen Handwerks- Gesellen, der das vierzigste Lebensjahr bereits
zurückgelegt oder des arbeitscheuen Herumlaufens sich eerdächtig gemacht hat, ist das
Wandern im Knigreiche gestattet. Derselbe ist vielmehr an der Grenze zurückzu-
weisen, oder wenn er den Grenzort bereits überschritten haben follte, mittelst einer
in sein Wanderbuch (oder in seine Kundschaft) einzutragenden Marschroure auf dem
nächsten Weg aus dem Staats-Gebiet weg zu weisen.
¾ ?.
Der Arbeitscheue verdächtig ist jeder Gesell, der während der letzten sechs Wochem
nirgends in Arbeit gestanden ist. Nur in so fern derselbe nachzuweisen vermag, daß