Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Der graͤfliche Revier-Foͤrster hingegen steht jedenfalls unter Unserem betref- 
fenden Forst-Amte, welches auch denselben, so wie das etwa weiter angestellte Schug- 
und Jagd-Personal, auf die Landes-Geseße zu verpflichten hat. 
K. 66. 
Die gräflichen Forstbehörden haben die Verbindlichkeit, Unser en, ihnen vorg#- 
seten Behörden alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die 
Zukunft unterbleiben. 
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf aus seinen Waldungen unter 
keinem Titel etwas zu entrichten. 
*! 
Waldreutungen siad dem Grafen in selinen Waldungen eben so wenig, als and 
dern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation Unserer höhern Forstbehörde 
erlaubt. " 
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit, 
Polizei-Verwaltung, Forst- und Jagd-Polizei. 
. 4. 
Oer Graf hat längstens innerhalb drei Jahren vom Tage dleser Unseren#. 
Deklaration an bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen 
eine Erklärung einzugeben, ob und in welcher Art er die Gerichtsbarkeit, Polizei= 
Verwaltung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd= Polizei, oder mnur das 
eine oder das andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszuüben Willens sev. 
Sobald der Graf sich für die Ausübung erklärt und die Erfüllung der gesetz- 
lichen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsetzung er- 
folgen, und Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn 
und Taxis und Hohenlohe= Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und 
Norm für die Einsetung vienen. 
Die Unterlafsung obgedachter Erklärung söll einem förmlichen Verzichte gleich 
geachtet werden.
	        
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