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Der graͤfliche Revier-Foͤrster hingegen steht jedenfalls unter Unserem betref-
fenden Forst-Amte, welches auch denselben, so wie das etwa weiter angestellte Schug-
und Jagd-Personal, auf die Landes-Geseße zu verpflichten hat.
K. 66.
Die gräflichen Forstbehörden haben die Verbindlichkeit, Unser en, ihnen vorg#-
seten Behörden alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die
Zukunft unterbleiben.
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf aus seinen Waldungen unter
keinem Titel etwas zu entrichten.
*!
Waldreutungen siad dem Grafen in selinen Waldungen eben so wenig, als and
dern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation Unserer höhern Forstbehörde
erlaubt. "
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit,
Polizei-Verwaltung, Forst- und Jagd-Polizei.
. 4.
Oer Graf hat längstens innerhalb drei Jahren vom Tage dleser Unseren#.
Deklaration an bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen
eine Erklärung einzugeben, ob und in welcher Art er die Gerichtsbarkeit, Polizei=
Verwaltung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd= Polizei, oder mnur das
eine oder das andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszuüben Willens sev.
Sobald der Graf sich für die Ausübung erklärt und die Erfüllung der gesetz-
lichen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsetzung er-
folgen, und Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn
und Taxis und Hohenlohe= Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und
Norm für die Einsetung vienen.
Die Unterlafsung obgedachter Erklärung söll einem förmlichen Verzichte gleich
geachtet werden.