Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens sind beauftragt, hiernach 
in Gemaͤßheit des Rekrutirungs-Gesetzes vom . August 1319 das Weitere anzu- 
ordnen. 
Gegeben Stuttgart den 50. December 1826. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Der Minister des Kriegswesens: 
Graf v. Franquemont. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
b) Gesetz, in Betreff der diresten Stenern für das Finanz-Jahr 189. 
Wilheim, 
bon Gottes Gnaden Könis von Wirttemberg. 
In Beziehung auf die direkten Abgaben für v Finanz= Jahr 1344 verordnen 
und verfügen Wir nach Andbrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände, wle folgt: 
Art. 1. 
Von Gebäuden, von Gewerben, von Grund-Eigenthum und Gesällen wird für 
das Finanz-Jahr vom 1. Juli 166 bis dahin 182-7 an direbter Steuer die Summe von 
Zwei Millionen, Sechsmalhundert Tausend Gulden 
eingezogen. 
Art. : 
Die Besteurung der Akriv= Capitalien, der Befoldungen und Pernenen, so wie
	        
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