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K. 5.
Wenn unter den unerledigt gebliebenen Geschäften sich solche besänden, welche
nicht im letztverflossenen Jahre, sondern schon früher angefallen sind, so ist dem Be-
richte ein beson deres Verzeichniß derselben anzuschlietzen, und darin bei jedem einzel-
nen Geschäfte die Ursache der Verzbgerung anzugeben.
g. 6.
Der vorgeschriebene Geschäfts= Zustands= Bericht ist erstmals auf den Stand
bom 1. Januar 1327 für die Periode vom 1. Juli bis 31. December 1336 zu er
statten, und bis zum 15. Februar d. J. an die Gerichtshöfe einzusenden. In dle
erste Haupt= Rubrik der tabellarischen Uebersicht sind diejenigen Geschäfte aufzu-
nehmen, welche am 1. Juli 1326 von den vormaligen Stadt= und Amtsschreibereten
unerledigt an die Gerichts, und Amts-Notare übergegangen sind.
Stuttgart den 20. Januar 16:7. Maucler.
2. Des Ober-Tribunals.
Aufruf an diejenige, welche bei Einfuͤhrung des nenuen Pfand-Gesetzes in dem Condominat -Orte
Widdern als Eigenthuͤmer oder als Glaͤnbiger betheiligt sind.
Nachdem in Folge vorangegangener Verhandlungen zwischen der Koͤniglichen
und der Großherzoglich Baden'schen Regierung das Pfand= und Prioritäts-Gesetz
vom 15. April 1835 auch in dem Condominat-Orte Widdern publickrt und für
dlesen Ort mit dem 15. December v. J. in Geseheskraft getreten ist, so werden unter
Beziehung auf den allgemeinen öffentlichen Aufruf vom 4. Juni 13:5 (Reg. Blatt
S. 368—39o) alle diejenigen, welche bei Einführung der gedachten Gesetze in dem
Orte Widdern wegen irgend eines Rechts betheiligt sind, hierdurch, unter den in
jenem Aufruf angegebenen Rechts-Nachtheilen aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb
der Frist
vom 1. Februar bis zum 51. Juli dieses Jahrs
auf die in dem allgemeinen Aufruf vorgeschriebene Weise anzumilden.
Stuttgart den 18. Jannar 1827. Majer.