fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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In beiden Fällen ist der Tabak genau zu vifsttiren, nachzuwgen und zu plomblren, auch 
in ersten Falle der schuldige Impost einzuziehen, und unter Enschlus des von der Koͤ- 
nigl. Regie ansgestellten Erlaubniß-Scheins fuͤr leztere zu verrechnen, im leztern Fall 
aber das Resultat von der angestellten Visitation und der Erfund von dem Gewicht auf 
dem Erlaubniß-Schein zu bemerken, und mit dem leztern der Tabak plombirt an den Ort 
der Bestimmung abgehen zu lassen, wo er nur vor einem öffentlichen Kaufhaus, in Ge- 
genwart des Zoll-Beamten, und wo keiner vorhanden ist, des Aceise= Beamten abgela- 
den werden darf, dessen Obliegenheit es alsdann ist, die Waare mit dem Innhale des 
Erlaubnißscheins sorgfältig zu vergleichen. « ' 
3)BetEinführurcgroherPMB-BlätterVonmeabakaabkikanmrhabendieZollckmc 
ter eben das zu beobachten, was wegen des Tabaks angeordnet ist. 
4) In Absicht auf den Tabak, welcher als Transito-Gut durch das Reich verfährt werr 
den wilt, treten nicht nur die Bestimmungen ein, die wegen der Durchgangs-Güter in 
der Zoll= Ordnung im allgemeinen enthalten sind, sondern es ist auch aller transicirende 
Tabak an der Gränze zu plombiren, und nirgends anders, als bei öffenrlichen Kauf und. 
Waghäusern abzuladen. 
5) Bei Tabaks-Versendungen aus dem Innern des Reichs in das Ausland, welche nur 
durch das öffentliche Kaufhaus geschchen bürfen, hat das Zollam, und wo keines ist, 
das Acciseamt die Waare zu plembiren, und über Quancität und Gartung des Tabaks, 
so wie über Rumero und Zeichen der Colkt eln Cerrificat anszustellen. 
Dieses Certtsicat hat bei der Austrites= Stätee das Gränz-Zollamt genau zu recognoseß 
ren, und überhaupt alles noch einmal zu untersuchen, sodann, wenn sich keine Anstände. 
ergeben, die eine schleunige Berichts-Erstattung nothwendig machen, am Ende des Quar- 
tals das Certisicak an die Regie-Controle einzusenden, wenn aber eine Rükvergütung an- 
gesprochen wird, dasselbe dem Eigenrhümer oder Fuhrmann zurükzugeben, damit kieser 
es bei der Regle produciren kann. 
) Ueber all diß haben die Gränz-Zollämter nach der ihnen bereits gegebenen Vorschrift- 
genaue Verzeichnisse zu führen und in dieselbe 
a)dbie an die Königl. Regte adressirren Transporte, 
b) den zur Consumcion im Innern aus dem Ausland eingehenden Tabak mie der Be- 
merkung, ob solcher zum eigenen Gebrauch, oder aufs Lager zum Verschluß ins Aus- 
land bestimmt ist? « 
c)dentkansitirmden,tmb « · 
d)denaussdemJnnekndesNekchsmkt CerkisieakminsAuslandgchenvenTabakmkc 
allen Umständen aufzunehmen, und fodann diese Verzeichnisse alle Vierteljahr, und 
zwar auf Georgil d. J erstmals an die Contrele der Königl. Tabaks= Regie einzu- 
fenden. Endlich 
7) haben die Graͤnz-Zollaͤmter, wenn auf Rechnung eines innlaͤndischen Handlungshauses 
Tabak von der Regie directe in das Ausland versendet wird, die von der Regie ausge- 
stellten Certificate bei der Austritt: Stätte dem Fuhrmann abzunehmen, und zur Regie- 
TControle einzusenden,
	        
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