Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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bezahlen,  und  den  baaren  Ueberschuß  an  Geld  alle  Quartal  an  die  Koͤnigl.  Regie-Casse
  einzusenden.

2)  Dieses  Geschäft  liegt  in  der  Regel  den  Zollbeamten  ob,  welche  schon  durch  die  General-Verordnung
  O.  17.  wegen  Verrechnung  des  eingegangenen  Tabaks-Imposts  die
nöthige  Anweisung  erhalten  haben.  Nur  im  Innern  des  Reichs,  wo  keine  Oberzoll-Aemker
  bestehen,  besorgen  die  Oberaccise-Aemrer  die  zur  Königl.  Tabaks-Negie  gehörigen
  Einnahmen  und  Ausgaben

3)  Zufolge  dieser  General-Verordnung  haben  die  Jollämter  den  Tabaks-Impost  mit  gewöhnlichen
  Zollzeichen  zu  qutttiren,  und  solchen  in  den  Zoll-Rechnungen  unter  der  geeigneten
  Rubrik  einnähmlich,  die  kteferung  des  Geldbetrags  aber  an  die  Regie:  Casse
unter  Anschluß  der  Quittung  von  der  leztern  ausgäblich  zu  verrechnen,  und  am  Ende
jeden  Quartals  einen  Auszug  aus  der  Zoll-Rechnung  zu  fertigen,  und  an  die  Regie-Casse
  einzusenden.

4)  Was  sodann  die  übrigen  Einnahmen  und  Ausgaben,  nemlich  den  constseirten  Tabak,
Strafen,  Plombir=  Gebühren  und  die  zu  bezahlenden  Delationsgebühren  betrife,  so  werden
  zwar  diese  in  die  Zoll-Rechnung  nicht  aufgenommen,  hingegen  sind  solche  dem
so  eben  (G.  3.)  erwähnten  Auszug  pecifice  beizufügen.

5)  wird  noch  angefügt,  daß,  wenn  eln  Zoll=  oder  Accise-Beamter  in  einem  Quartal  für
die  Regie  mehr  ausgegeben,  als  eingenommen  haben  sollte,  ihm  der  Betrag,  sobald
er  sich  hierüber  ausgewiesen  hat,  am  Schluß  des  Quartals  von  der  Regie-Casse  vergütet
  werden  wird.

Die  vorbenannten  Register  und  Verzeichnisse  müssen  übrigens  bei  einer  kleinen  Frevel
Serafe  inner  14  Tagen  nach  jedem  Quartal  zuverlässig  bei  der  Controle  der  Königl.  Tabaks-Regie
  eingekommen  seyn- 



Vermög  allerhöchster  Resolution  vom  11.  des  vorigen  Monats  haben  Se.  Königl.
Mas.  dem  in  Diensten  der  Königin  von  Westphalen  Majestät  als  Hofprediger  gestandenen
  M.  Denzel  die  durch  die  Entlassung  des  XI.  Zeller  erledigte  Stelle  eines  Schul-Inspektors
  in  Heilbronn  zu  übertragen,  und  ihn  dabei  mit  Beibehaltung  seines  bisherigen
Titels  als  Hofprediger  zugletch  zum  Prediger  in  Heilbronn  zu  ernennen;  und

vermäg  allerhöchsten  Decrets  vom  22.  April  den  Bau-Aufseher  Bertrand  als  Controleur
  bei  den  herrschaftlichen  Steinbrüchen  in  Stuttgart  anzustellen  allergnädigst  geruht.

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  ein  Decret  vom  10  Mai  zu  Bezeugung  Ihrer  allerhöchsten
  Zufciedenheic  über  die  Gefechte  am  Zo.  April  und  §.  Mai  als  Gnadenbezeugung
dem  Commandeur  des  zweiten  Fußsäger-Bataillon  Oberst  v.  Neufer  das  Commandeur-Kreuz,
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den  beiden  Lieutenants,  welche  bei  der  Compagnie  v.  Scheidemantel  stehen,  auch

dem  Lieutenant  Hayd  und  v.  Weiler  beede  beim  Jäger-Reg.  zu  Pferd  König,  und

dem  Lieutenant  Miller  vom  Lin.  Jnfant.  Regiment  von  DPhull  das  kleine  Kreuz  des
Militair-Verdienst  Ordens,

dem  Hauptmann  v.  Scheidemantel  den  Charakrer  als  Major,