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bezahlen, und den baaren Ueberschuß an Geld alle Quartal an die Koͤnigl. Regie-Casse
einzusenden.
2) Dieses Geschäft liegt in der Regel den Zollbeamten ob, welche schon durch die General-Verordnung
O. 17. wegen Verrechnung des eingegangenen Tabaks-Imposts die
nöthige Anweisung erhalten haben. Nur im Innern des Reichs, wo keine Oberzoll-Aemker
bestehen, besorgen die Oberaccise-Aemrer die zur Königl. Tabaks-Negie gehörigen
Einnahmen und Ausgaben
3) Zufolge dieser General-Verordnung haben die Jollämter den Tabaks-Impost mit gewöhnlichen
Zollzeichen zu qutttiren, und solchen in den Zoll-Rechnungen unter der geeigneten
Rubrik einnähmlich, die kteferung des Geldbetrags aber an die Regie: Casse
unter Anschluß der Quittung von der leztern ausgäblich zu verrechnen, und am Ende
jeden Quartals einen Auszug aus der Zoll-Rechnung zu fertigen, und an die Regie-Casse
einzusenden.
4) Was sodann die übrigen Einnahmen und Ausgaben, nemlich den constseirten Tabak,
Strafen, Plombir= Gebühren und die zu bezahlenden Delationsgebühren betrife, so werden
zwar diese in die Zoll-Rechnung nicht aufgenommen, hingegen sind solche dem
so eben (G. 3.) erwähnten Auszug pecifice beizufügen.
5) wird noch angefügt, daß, wenn eln Zoll= oder Accise-Beamter in einem Quartal für
die Regie mehr ausgegeben, als eingenommen haben sollte, ihm der Betrag, sobald
er sich hierüber ausgewiesen hat, am Schluß des Quartals von der Regie-Casse vergütet
werden wird.
Die vorbenannten Register und Verzeichnisse müssen übrigens bei einer kleinen Frevel
Serafe inner 14 Tagen nach jedem Quartal zuverlässig bei der Controle der Königl. Tabaks-Regie
eingekommen seyn-
Vermög allerhöchster Resolution vom 11. des vorigen Monats haben Se. Königl.
Mas. dem in Diensten der Königin von Westphalen Majestät als Hofprediger gestandenen
M. Denzel die durch die Entlassung des XI. Zeller erledigte Stelle eines Schul-Inspektors
in Heilbronn zu übertragen, und ihn dabei mit Beibehaltung seines bisherigen
Titels als Hofprediger zugletch zum Prediger in Heilbronn zu ernennen; und
vermäg allerhöchsten Decrets vom 22. April den Bau-Aufseher Bertrand als Controleur
bei den herrschaftlichen Steinbrüchen in Stuttgart anzustellen allergnädigst geruht.
Se. Königl. Maj. haben durch ein Decret vom 10 Mai zu Bezeugung Ihrer allerhöchsten
Zufciedenheic über die Gefechte am Zo. April und §. Mai als Gnadenbezeugung
dem Commandeur des zweiten Fußsäger-Bataillon Oberst v. Neufer das Commandeur-Kreuz,
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den beiden Lieutenants, welche bei der Compagnie v. Scheidemantel stehen, auch
dem Lieutenant Hayd und v. Weiler beede beim Jäger-Reg. zu Pferd König, und
dem Lieutenant Miller vom Lin. Jnfant. Regiment von DPhull das kleine Kreuz des
Militair-Verdienst Ordens,
dem Hauptmann v. Scheidemantel den Charakrer als Major,