Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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nach Ablauf dieses Zeitraums aber, wofern alsdann auch eine vorläufige 
Heimarh, Anweisung noch nicht hätte erfolgen können, Ausnahmsweise auf 
den Etat des Departements des Innern, Rubrik „für polizeiliche Zwecke über- 
haupt" übernommen. 
d) Ob die Kosten von ausländischen Behörden erseht werden, hängt in den 
einzelnen Fällen von der deshalb mit solchen einzuleitenden Korrespondenz ab. 
e) Dic Kosten des Transports sind nach Maßgabe des Gesetzes, die Kosten der 
Gefangenen-Transporte betreffend, vom 26. Mai 1824 und der Justruktion 
zu Vollziehung desselben vom 28. Juni 1824 zu behandeln. 
Nach vorstehenden Bestimmungen haben die Oberamts-Gerichte und Oberaͤmter, 
so wie die sonst hiebei betheiligten Behoͤrden in den Departements der Justiz und 
des Innern in eintretenden Faͤllen sich zu achten. 
Stuttgart den 31. December 1826. 
Maucler. Schmidlin. 
C) Des Departements des Innern: 
f. Des Ministerium des Innern. 
#) Prioilegium gegen den Nachdruck der Schrift: Stuttgart und seine Umgebungen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom :1. 
d. M. dem Antiquar Ferdinand Steinkopf dahier ein Prieilegium gegen den Nach= 
druck der in seinem Verlage erscheinenden Schrist: „ Stuttgart und seine Umgebun- 
gen, ein Wegweiser für Fremde. Mit einem Grundrisse der Stadt und einem topo- 
graphischen Grundrisse ihrer Umgebungen“ auf die Dauer von sechs Jahren in 
Gnaden zu ertheilen geruht; welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 
25. Februar 1815, in Betresf der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, hiemit 
öffenelich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 2#. December 1326. Schmidlin.
	        
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