Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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dem Oberamte, zu welchem sein Wohnort oder seine Fabrik gehoͤrt, zu hinterlegen. 
Die betruͤgliche Rachahmung solcher Zeichen wird als Faͤlschung geahndet. 
Art. 7. 
Freier Kauf und Verkauf der Stoffe und Fabrikate. 
In dem Ankauf der rohen Stoffe ist kein Gewerbe beschränkt; eben so wenig ist 
das Publikum in Absicht auf den Ankauf der Fabrikate an die inländischen Gewerbe 
gebunden. Alle entgegen stehenden Bestimmungen der einzelnen Handwerks-Ordnun- 
gen sind hiemit aufgehoben. . 
Art. 8. 
Verbot der Preise= Steigerung. 
Jede Verabredung der Gewerbetreibenden eines Ortes oder Bezirks zur Festhal- 
tung oder Steigerung der Preise von den zu verkaufenden Waaren und Fabribaten, 
so wie des Arbeitslohns für die Verfertigung ist verboten, und wird mit einer Geld- 
buße, die bis auf fünfzig Reichsthaler steigen kann, geahndet. 
Art. 9. 
Polizeiliche Noͤthigung zur Arbeit und zum Verkaufe. 
Die Faͤlle, wo ein Gewerbtreibender zwangsweise zur Arbeit oder zum Verkauf 
seiner Waaren anzuhalten oder dessen uͤbertriebene Anrechnung zu ermaͤßigen ist, stehen 
zum polizeilichen Erkenntniß. 
– 
Zweiter Abschnitt. 
Von zünftigen Gewerben. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. p0. 
Bezeichnung der zünftigen Gewerbe. 
Zönftig fsind diejenigen Gewerbe, die in der Beilage des gegenwärtigen Gesetzes 
verzeichnet sind.
	        
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