Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Die  Türen  müssen  nach  außen  ausschlagen.  Die  Mitlagerung  leicht  brennbarer
  oder  explosiver  Gegenstände  ist  7“*

Die  Lagerung  von  Carbid  im  Sü  ist  in  den  im  §  14  Abs.  1  vorgeschriebenen
  wasserdicht  verschlossenen  Gefäseen  in  einer  Entfernung  von  mindestens
10  Meter  von  Gebäuden  gestattet.  Die  Lagerstätle  ist  auf  allen  Seiten  in  einem
Abstande  von  mindestens  4  Meter  mit  einem  Zaunc  oder  Drahtgitter  zu  versehen.
2½  Naum  zwischen  Lager  und  Umwehrung  ist  von  brennbaren  Gegenständen  frei
zu  halten.

as  Carbid  ist  auf  einer  Bühne  zu  lagern,  von  deren  Unterkante  bis  zum
Erdboden  ein  freier  Zwischenraum  von  mindestens  20  Zentimeter  vorhanden  ist.
Carbid  ist  durch  ein  Schutzdach  oder  durch  wasserdichte  Planen  zu
schützen.

Der  Lagerplatz  muß  an  jedem  Zugange  mit  einer  leicht  sichtbaren  Warnungstafel
  versehen  sein,  welche  die  Aufschrift  trägt:  „Carbid,  gefährlich,  wenn  nicht
trocken  gehalten“.

19.

Denjenigen,  welche  beim  Wd  dieser  Verordnung  meenlenentuis.
lungsapparate  bereits  in  Betrieb  genommen  haben,  kann  von  den  in  §  1  genannten
Behörden  zur  Erfüllung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  eine  Frist  von  12
Monaten  vom  Tage  des  s*  dur  Verordnung  ab  bewilligt  werden.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstnbte  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe
von  5  Mark  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft,  soweit  nicht  nach  anderen
Bestimmungen  schwerere  Strafen  verwirkt  sind.

821.

Vosstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

aatliche  wissenschaftliche  Institute,  soweit  sie  Azelylen  zu  Lehrhuian
  herstellen  oder  verwenden,  sowie  auf  Laboratorien  der  Staatseisenbahnvervaltung;
  ;
auf  bewegliche  Apparate  bis  in  2  Lilogramm,  ——  jedoch
unbeschadet  der  Bestimmungen  in  §  8  und  §  9  Abs.  1  Sat  2;

3.  auf  die  Lagerung  von  Carbid  in  Mengen  von  weniger  als  10  Kilor


g  hie  die  Lagerung  von  Carbid  in  Fabriken,  in  denen  Carbid  hergestellt
  wird.

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22.
Fürstliche  Landesregierung  kann  in  einzelnen  Fällen  beim  Vorliegen  besonderer
  Verhältnisse  Ausnahmen  von  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Verordnung
zulassen.