Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Beil. B. 
Formular 
eines Pfandscheins 
(einer gerichtlichen Schuld= und Pfand-Verschreibung; vergl. Reg. Blatt von 1825, 
S. 361 — 364). 
  
Vorbemerkungen: 
a) Dieser Pfandschein muß, wenn die Schuld ganz getilgt, und der Schein für den 
Gläubiger von keinem Werth mehr ist, gleichbald der Unterpfands-Behörde zum 
Behuse der Löschung der Unterpfänder zurückgestellt werden. Geschieht dieses, 
so wird die gesehliche Gebühr für die Löschung auf die betreffende Gemeinde- 
Casse übernommen; wenn aber der Pfandschein erst nach einem halben Jahre 
von Tilgung der Schuld an, zurückgegeben wird; so hat jene Gebühr der Be- 
theiligte zu bezahlen. 
1) Die regulativmäßige Gebühr für Ausfertigung dieses Pfandscheins, mit 
erhalten zu haben, bescheint: 
Hathschreiber: 
Hlüllsbeamle: 
Ich (Namo des Schuldners, dessen Stand und Wohnort) 
und ich, (Name) 
dessen Ehefrau, 
beurkunde (n) hiemit, daß wir 
de 
(Name, Sland und Wohnort des Cläubigers) 
schuldig geworden sind, die Summe von 
Cdann werden der Grund der Sebuld und die Verwendung des Geldes bemerkt;
	        
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