Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

41.  547

Liegen  Angaben  des  Pflichtigen  gar  nicht  vor  oder  bestehen  hinsichtlich  der  Stenerveranlagung
  Bedenken,  so  kann  der  Stenerausschuß  die  Festsetzung  des  stenerbaren  Einkommens
nach  eigenem  Ermessen  (von  Amtswegen)  vornehmen  oder  er  kann  die  nachträgliche  Anstellung
  von  Ermittelungen  und  die  Ergänzung  des  bereits  vorliegenden  Materials  veranlassen

Es  hat  sich  hienach  der  Ausschuß  vorerst  über  die  noch  einzuverlangenden  Auskünfte,
ferner  darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  die  Beiziehung  eines  fünften  Ausschußmitgliedes,  wenn
solche  nicht  schon  durch  den  ärarialischen  Vertreter  verfügt  ist,  zu  veranlassen  sei,  —  worauf
gegebenen  Falls  die  Sitzungen  zu  vertagen  und  erst  dann  wieder  aufzunehmen  sind,  wenn  die
dem  Steuerpflichtigen  zur  Erklärungsabgabe  vorgesteckte  Frist  (Art.  43  Abs.  1—3)  abgelaufen,
oder  die  Vernehmung  von  Auskunftspersonen  (Art.  43  Abs.  5—7)  anberaumt  ist,  oder  das
Rentamt  die  etwa  sonst  noch  erforderlichen  Erhebungen  (Art.  43  Abs.  8)  gepflogen  und  bezw.
die  Einladung  des  fünften  Ausschußmitgliedes  vollzogen  hat.

Behufs  geeigneter  Anwendung  der  Bestimmung  unter  Art.  43  Abs.  6  wird  in  der
Schlußbeilage  XIII  zu  gegenwärtiger  Instruktion  ein  Abdruck  der  §SS§  383—385  der  Civil-“

  ds7  angefügt.
8  30.
Zu  Art.  40  des  Gesetzes.

Das  Sitzungsprotokoll  soll  in  gedrängter  Darstellung  die  wesentlichen  Ergebnisse  der
Ausschußberathung  enthalten.  Hiebei  ist  alles  überflüssige  Schreibwerk  zu  vermeiden,  insbe—
sondere  auch  von  einer  Konstatirung  von  Steuerfällen,  die  zu  keiner  näheren  Erörterung
führten,  abzusehen.  Wichtigere  und  zweifelhafte  Fälle  sollen  mit  kurzer  Angabe  der  Gründe
und  des  Abstimmungsverhältnisses  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.  Gleiche  Kon—
statirung  ist  zu  pflegen  bei  etwaigen  Beschlüssen  des  Ausschusses  über  die  für  die  Einsteuer—
ung  bestimmter  Kategorien  von  Steuerpflichtigen  oder  von  Einkommensbezügen  einzuhaltenden
Grundsätze.

Die  auf  die  Ausschußsitzungen  täglich  verwendete  Arbeitszeit  ist  nach  Stunden  im
Protokolle  vorzumerken;  sie  soll  in  der  Regel  weniger  als  sechs  Stunden  für  den  Tag  nicht
betragen.

Das  Protokoll  ist  täglich  von  den  anwesenden  Ausschußmitgliedern,  dem  ärarialischen
Vertreter  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen.

prozeßordnung  vom

§  31.
Zu  Art.  45  des  Gesetzes.

Für  die  gemäß  Art.  45  herzustellende  Steuerliste,  welche  sowohl  die  rentamtliche  Einsteuerung
  wie  die  Einsteuerung  des  Ausschusses  umfaßt,  ist  das  Formular  auf  Beilage  VIII