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9. Verschärfung der Kontrole.
§. 14.
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirthe, welche selbst oder
deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind,
können auf ihre Kosten besonderen Kontrolen unterworfen werden.
10. Strafbestimmungen.
a. Einziehung.
§. 15.
Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den
erforderlichen Steuerzeichen (§§. 3 und 29) oder Zollzeichen (§. 30) nicht versehen
ist, unterliegt der Einziehung, gleichviel wem er gehört und ob gegen eine be-
stimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor die Betriebs-
und Lagerräume angemeldet sind, so unterliegen außer dem hergestellten Schaum-
wein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung,
Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräthe und Materialien
in gleicher Weise der Einziehung.
b. Defraudation der Schaumweinsteuer.
§. 16.
Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der
Defraudation schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die
Betriebs- und Lagerräume in der vorgeschriebenen Weise angemeldet
sind (§. 7);
b) wenn fertiger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen
als den dazu genehmigten Lagerräumen aufbewahrt wird (§. 9);
c) wenn Hersteller, Händler oder Wirthe Schaumwein in Gewahrsam
haben, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforder-
lichen Steuerzeichen (§§. 3 und 29) oder Zollzeichen (§. 30) nicht ver-
sehen ist.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die
daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinter-
ziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe
nach §. 19 statt.