Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Von den Pruͤfungs-Candidaten, welche sich 
Montag den 35. März Vormittags 9 Uhr 
in der Kanzlei des Kriegs-Ministeriums persönlich anzumelden haben, sind vierzehen 
Tage vor diesem Termin folgende Urkunden an dasselbe einzusenden: 
1) ein Taufschein zur Nachweisung, daß sie das sechszehente Lebens-Jahr zurück- 
gelegt und das achtzehente noch nicht angetreten haben; 
2) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre Kenntnisse und strtliches Verhal- 
ten; nur ausnahmsweise werden Jünglinge von unverkennbarer frühzeitiger 
körperlichen und vorzüglich geistigen Entwickelung schon nach zurückgelegtem 
fünfzehenten Jahre zur Prüfung zugelassen; 
3) ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden und fehlerfreien Körperbau 
haben; 
7) eine Urkunde, daß ihnen eine jährliche Zulage von wenigstens r50 fl. abge- 
reicht werden könne. 
Zugleich werden die Anforderungen, welche in wissenschaftlicher Hinsicht an die 
Bewerber um die Aufnahme in die Offiziers-Bildungs-Anstalt bei der Prüfung ge- 
macht werden, hiemit in Folgendem aufs Neue bekannt gemacht: 
A. Religion. 
Kenntniß der Hauptsäte der natürlichen und positiven Religion und ihrer 
Beweise. 
B. Deutsche Sprache- 
a) Bekanntschaft mit den allgemeinen Begrifsen der reinen Sprach-Lehre; 
b) schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Thema, ohne Fehler gegen die 
Orthographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, der Wort= und Sat- 
Verbindung. 
C. Französische Sprache. 
a) Bekanntschaft mit den Regeln der Sprachlehre; 
b) richtige Uebersetzung jeder historischen Schrift; 
Tc) Uebung im Ueberseten aus dem Deutschen ins Franzöfische; 
d) einige Uebung im Sprechen, mit besonderer Rücksicht auf ven Diglekr.
	        
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