Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 35. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Verord- 
nung in Wirksamkeit. 
Die Befreiung von der Beförderungs-Prüfung (§9.-4, 15, 26, 30) kann jedoch 
nur denjenigen Kirchen= und Schul-Dienern zu Statten kommen, welche dieses Vor- 
zugs bei einer nach der Vorschrift der gegenwärtigen Verordnung erstandenen Anstel- 
lungs= oder Beförderungs-Prüfung für würdig erkannt werden. 
Stuttgart den zu. Februar 1829. Schmidlin. 
:. Des evangelischen Consistorium. 
a) Stand der geistlichen Wittwen Casse auf Martini 1827. 
Nachdem die Rechnung der geisilichen Wittwen-Casse für Martini 183 revidirt 
und justificirt ist, wird unter Beziehung auf das Regierungs-Blatt von 1827, Seite 529 
folgende Uebersicht über den Stand derselben an Martini 1327 bekannt gemacht: 
I. Berechnung der Vermögens-Zunahme von Martini 1373. 
Das Vermögen bestand 
an Martini 18236: an Martini 1827: 
Capitalien. .. 27 1,65Sfl. 483kr. öhl. — — — 209,876 fl. 6kr. 
Ausstände. 5,0 6fl. 59kr. — — — — 4,5624fl. 45 kr. 
Bei der Ulmer Wittwen- 
Casse 897fl. 56kr. — — — — 1,249fl. 12kr. 
Cassen-Bestand 0 — — — 4,369 fl. 40 kr. 
— I. 217,6zofl. 45br. öhl. —: 230, 03B fl. 45 kr. 
Davon das 
Aktion#semaner des Rechners 772 fl. 3akr. — 
Rest. ½6,643fl. a ikr. öhl. 
Das Vermögen hagt also in diesem Jahr sich vermehrt um 
— „ 3, 190 fl. 31 kr. öhl.