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K. 35.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Verord-
nung in Wirksamkeit.
Die Befreiung von der Beförderungs-Prüfung (§9.-4, 15, 26, 30) kann jedoch
nur denjenigen Kirchen= und Schul-Dienern zu Statten kommen, welche dieses Vor-
zugs bei einer nach der Vorschrift der gegenwärtigen Verordnung erstandenen Anstel-
lungs= oder Beförderungs-Prüfung für würdig erkannt werden.
Stuttgart den zu. Februar 1829. Schmidlin.
:. Des evangelischen Consistorium.
a) Stand der geistlichen Wittwen Casse auf Martini 1827.
Nachdem die Rechnung der geisilichen Wittwen-Casse für Martini 183 revidirt
und justificirt ist, wird unter Beziehung auf das Regierungs-Blatt von 1827, Seite 529
folgende Uebersicht über den Stand derselben an Martini 1327 bekannt gemacht:
I. Berechnung der Vermögens-Zunahme von Martini 1373.
Das Vermögen bestand
an Martini 18236: an Martini 1827:
Capitalien. .. 27 1,65Sfl. 483kr. öhl. — — — 209,876 fl. 6kr.
Ausstände. 5,0 6fl. 59kr. — — — — 4,5624fl. 45 kr.
Bei der Ulmer Wittwen-
Casse 897fl. 56kr. — — — — 1,249fl. 12kr.
Cassen-Bestand 0 — — — 4,369 fl. 40 kr.
— I. 217,6zofl. 45br. öhl. —: 230, 03B fl. 45 kr.
Davon das
Aktion#semaner des Rechners 772 fl. 3akr. —
Rest. ½6,643fl. a ikr. öhl.
Das Vermögen hagt also in diesem Jahr sich vermehrt um
— „ 3, 190 fl. 31 kr. öhl.